Die simultane Gegenüberstellung und andere Wahlidentifizierungsmaßnahmen weisen eine erschreckend hohe Fehlerquote auf, die sich bei 72 % bewegt. Die Wahrscheinlichkeit eines fehlerhaften Wiedererkennens ist damit bedeutend größer als eine zutreffende Identifizierung. Das sind rund ¾ aller Fälle.
„Simultan“ heißt in diesem Zusammenhang, daß dem Zeugen gleichzeitig mehrere Personen gegenübergestellt bzw. gleichzeitig mehrere Bilder vorgelegt werden.
Eine sequenzielle Gegenüberstellung ist demgegenüber „nur“ in 44 % aller Fälle fehlerbehaftet. Dabei werden dem Zeugen eine vorher nicht bekannte Anzahl von Personen einzeln und nacheinander gegenüber gestellt bzw. Einzelbilder vorgelegt.
Quelle: Staatsanwalt (GL) Dr. Heiko Artkämper in StRR 6/2007, Seite 210.
Der Verteidiger sollte daher in Zweifelsfällen (und das sind sie eigentlich alle) der Verwertung einer simultanen Identifizierungsmaßnahme widersprechen, um gegebenenfalls ein Beweisverwertungsverbot zu erreichen.
Aha: Eine Maßnahme, die in zwei von fünf Fällen fehlerhaft ist, hat „höchsten Beweiswert“. Wie tröstlich.