Geringe Menge

Die aktuelle Grenzwerte zur „Geringen Menge“ Cannabis, bis zu der ein Strafverfahren eingestellt werden kann, sind unterschiedlich in den einzelnen Bundesländern.

Auf dem Stand 01.08.2007 ist die Übersicht beim Deutschen Hanfverband.

Grün ist es in Berlin, Niedersachsen und Bremen: Hier/Dort kann eingestellt werden, wenn nicht mehr als 15 Gramm Cannabis besessen wird. Rot ist es in Baden-Württemberg: Mehr als drei Konsumeinheiten führen zur Bestrafung. Bis zu 6 Gramm werden in den übrigen Bundesländern „akzeptiert“.

Aber Vorsicht – der Hanfverband warnt zutreffend:

Hessen, Berlin, Sachsen und das Saarland haben Regelungen erlassen, die eine Grenze festsetzen bis zu der „das Verfahren grundsätzlich einzustellen ist“ – das so genannte „Modell Untergrenze“. Die anderen Länder folgen mit ihren Vorschriften dem „Modell Obergrenze“ und haben einen Grenzwert geschaffen bis zu dem „eine Anwendung des § 31 a BtMG in Betracht kommt“.

Das heißt, dass ein Staatsanwalt in Bayern auch bei einer verschwindend geringen Menge Cannabis ein Verfahren „eröffnen kann“, wenn er es für geboten hält, während sein Kollege in Berlin ein solches Verfahren „einstellen muss“.

Grafik: hanfverband.de

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