Höchstgrenze für gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren

Die Begrenzung der gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit einem am 15.05.2007 bekanntgewordenen Beschluss entschieden. Die Karlsruher Richter verneinten einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Rechtsanwälte (Beschluss vom 13.02.2007, Az.: 1 BvR 910/05 und 1 BvR 1389/05).

§ 22 Abs. 2 RVG begrenzt im Gegensatz zur früheren Rechtslage den Gegenstandswert auf maximal 30 Millionen Euro, bei mehreren Auftraggebern auf höchstens 100 Millionen Euro. Sofern ein Rechtsanwalt mit den Mandanten keine abweichende Honorarvereinbarung trifft, ist seine Vergütung hierdurch für einen Zivilprozess in erster Instanz auf maximal 228.740 Euro netto begrenzt.

Quelle und ausführlicher Beitrag: Beck aktuell

Siehe dazu auch die Pressemitteilung vom Nr. 54/2007 des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 2007

Die Entscheidung erging nicht einstimmig. Nach Auffassung des Richters Gaier stellt die gesetzliche Regelung eine eingriffsgleiche Beeinträchtigung der Berufsfreiheit dar. Mehr dazu in der oben zitierten Pressemitteilung am Ende.

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