Impressum und Briefkopf: Zulassungshinweise entfernen

Durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.3.2007 (BGBl. I S. 358 ff.), das am 1.6.2007 in Kraft treten wird, entfällt das bislang in § 18 BRAO normierte Lokalisationsprinzip. Auch das Antragserfordernis und die fünfjährige Wartezeit für die Zulassung bei einem Oberlandesgericht (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) werden aufgehoben. Infolge dessen sind künftig alle Kolleginnen und Kollegen vor sämtlichen deutschen Gerichten – vorbehaltlich des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen – kraft ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft postulationsfähig.

Der Vorstand der RAK Berlin hat sich zu diesem Gesetz bereits geäußert und weist darauf hin, dass die Neuregelung auch praktische Konsequenzen für die Gestaltung der Kanzleibriefbögen hat. Namentlich die Hinweise auf eine Zulassung bei bestimmten Gerichten („zugelassen bei dem Amts- und Landgericht Köln“, „auch zugelassen bei dem Oberlandesgericht Köln“ etc.) sind ab dem 1.6.2007 sachlich falsch. Der Kammervorstand hat insoweit beschlossen, jedenfalls in den ersten Monaten keine förmlichen Sanktionen gegen Kammermitglieder zu verhängen, die ihre Zulassungshinweise ab dem 1.6.2007 fortführen. Er rät dennoch allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen dringend, die Zulassungshinweise auf ihren Briefbögen zu entfernen. Denn diese Hinweise sind künftig wettbewerbswidrig und können zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch Dritte führen, die bekanntlich mit hohen Kosten verbunden sein kann.

Quelle: RAK Berlin
Danke an Rechtsanwalt Umut Schleyer für den Hinweis

Ein übersichtliches und trotzdem detailliertes Impressum findet sich auf der Website der Kanzlei Kanzlei SEWOMA® , die ihren Schwerpunkt im gewerblichen Rechtsschutz hat.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei), In eigener Sache veröffentlicht.

2 Antworten auf Impressum und Briefkopf: Zulassungshinweise entfernen

  1. 1
    dpms says:

    „[…] vorbehaltlich des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen“: Bei Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des BPatG darf und durfte jeder Rechtsanwalt postulieren.

  2. 2
    RA Runge says:

    Auch der Vorstand der RAK Düsseldorf weist darauf hin, dass wegen des künftigen Wegfalls von Gerichtszulassungen (mit Ausnahme der BGH-Zulassung) der u.a. auf Briefbögen häufig anzutreffende Hinweis „Zugelassen beim Amts-, Land- und
    Oberlandesgericht XY“ ab dem 1.6.2007 falsch und damit irreführend sei.

    Immerhin begnügt sich die RAK DDORF nicht mit dem bloßen Hinweis, sondern gibt als Hilfestellung an die Hand, die RAe könnten ersatzweise die Wendungen „Postulationsfähig bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ oder „Vertretungsberechtigt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ verwenden – oder aber diese Angaben völlig streichen, zumal sich „in einigen Jahren“, wenn sich die Änderungen des Zulassungswesens und die Tatsache, dass jeder Rechtsanwalt bei allen Gerichten (mit Ausnahme des BGH in Zivilsachen) auftreten dürfe, im Bewusstsein des rechtsuchenden Publikums etabliert haben werde, die Frage stelle, ob es sich nicht auch bei den Alternativangaben um die – unzulässige – Werbung mit Selbstverständlichkeiten handele.