Lückenfall

Ein immer wieder ungern gesehener Fall ist der Lückenfall. Der Moppedfahrer kommt von hinten an den Stau heran, es gibt keinen Gegenverkehr und das Überholen ist erlaubt. Also wechselt er auf die Gegenfahrbahn und fährt links an der Schlange vorbei.

Ein freundlicher im Stau stehender Autofahrer möchte aber einem anderen Autofahrer ermöglichen, aus der von rechts einmündenden Straße nach links abzubiegen. Für den Abbieger wird also eine Lücke gelassen, durch die er fährt und anschließend mit dem überholenden Moppedfahrer kollidiert.

Dazu hat sich das Amtsgericht Düsseldorf am 1.06.2006 (Aktenzeichen: 51 C 1003/06) etwas einfallen lassen:

1. Kommt es bei einem sog. Lückenunfall zu einer Kollision des wartepflichtigen Einfahrenden mit einem Überholer der wartenden Kolonne, die eine Lücke zum Einfahren lässt, so haftet der Einfahrende zu 100%.

2. Der Überholer der Kolonne muss nicht an jeder Lücke der Kolonne ein einfahrendes Fahrzeug vermuten und hat dementsprechend nicht stets so zu fahren, dass er noch vor jeder Lücke anhalten kann.

Das Gericht hat eine schlüssige Argumentation:

…Würde man anders entscheiden, würde das Hereinwinken des Verkehrsteilnehmers auf der rechten Fahrspur zu einer Veränderung der Rechtslage zu Lasten des Verkehrsteilnehmers auf der linken Fahrspur führen. Dies kann nicht richtig sein. Der Verkehrsteilnehmer auf der linken Fahrspur muss weiterhin auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen dürfen unabhängig von den tatsächlichen Handlungen, die sich auf der rechten Fahrspur abspielen. Bei Vor- fahrtsverletzungen tritt die Betriebsgefahr des Berechtigten in der Regel zurück….

Das sehen nicht alle Gerichte so. Von der exakt umgekehrten Haftungslage bis hin zur Mithaftung mit unterschiedlichen Haftungs-Quoten habe ich schon ziemlich alles erlebt. Meist geht es um die Frage, ob dem Überholer nicht ein Überholen in unklaren Verkehrslagen vorzuwerfen ist.

Deswegen rate ich eigentlich dazu, sich nicht auf die Entscheidung des Düsseldorfers zu verlassen, sondern beim Überholen möglichst weit links zu fahren und sich an den Lückenfall erinnern. Dann sollte man im Zweifel auch rechtzeitig zum Stehen kommen. Denn auch wenn man hinterher Recht bekommen sollte: Weh tut so eine Kollission immer.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Motorradrecht) veröffentlicht.

2 Antworten auf Lückenfall

  1. 1

    Für 100 % z.B. auch:

    AG Kulmbach, 31.3.1999, 72 C 1011/97 (DAR 1999, 321)
    LG Stuttgart, 27.1.1999, 5 S 209/98 (DAR 1999, 219)
    LG Dresden vom 15.02.1999 – Az.: 7 S 478/98; + vom 26.05.2000 – Az.: 15 S 971/99

  2. 2
    J. Tospann says:

    Genau diese Hin und Her bei der Urteilsfindung lässt mich eine Autoschlange auch nur mit mässig höherer Geschwindigkeit überholen.
    Ich als Motorradfahrer habe bei Gericht erstens schlechtere Karten und im Zweifel habe ich KEINE Knautschzone!!

    J. Tospann