Eine Partei darf (auch) nach Erlaß der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15.12.1999 (BGBl. I S. 4218) darauf vertrauen, daß werktags im Bundesgebiet aufgegebenen Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.
BGH, Bechluß v. 13.05.2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217
Die Botschaft hör‘ ich wohl. Allein mir fehlt der Glaube.
Allerdings: „Davon ausgehen“ heißt ja auch nicht „daran glauben“.
… wenn’s denn für eine Wiedereinsetzung reicht ;-)
Im Tegeler Weg kenne ich durchaus den einen oder anderen, dem allein die Beteiligung der PIN AG schon konkreter Umstand genug sein dürfte. :)
wenn’s denn überhaupt ankommt…