Aus dem Schreiben einer Generalstaatsanwaltschaft an einen Verteidiger:
Wie Ihnen die Staatsanwaltschaft in dem von Ihnen angegriffenen Bescheid vom 1. September 2007 bereits mitgeteilt hat, hat der Bundesgerichtshof den Tatbestand des § 339 StGB (Rechtsbeugung) in ständiger Rechtsprechung dahingehend eingeschränkt, dass ein Beugen des Rechts immer nur dann vorliegt, wenn der Täter sich „bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“. Danach setzt die Beugung des Rechts mehr als die Verletzung bindender Rechtsnormen voraus, vielmehr muss sich der Angriff des Täters – zugleich mit dem Bruch des Gesetzes – gegen grundlegende Prinzipien des Rechts, gegen die Rechtsordnung als Ganzes oder gegen elementare Normen als Ausdruck rechtstaatlicher Rechtspflege richten.
Daher sind allein die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung oder objektive Willkür allein noch nicht ausreichend, um den objektiven Tatbestand des § 339 StGB zu erfüllen.
Mit anderen Worten: Bis weit über die Grenze der Willkür hinaus handelt es sich niemals um Rechtsbeugung, sondern immer noch um richterliche Unabhängigkeit. Sagt der Bundesgerichtshof. Beziehungsweise: Sagen die Richter am Bundesgerichtshof.
Man lernt doch nie aus: Bisher dachte ich, es gäbe drei Vorsatzformen, dolus eventualis, dolus directus und Absicht, jeweils mehr oder weniger gerichtet auf die Verwirklichung von Merkmalen des objektiven Tatbestandes – einfach ausgedrückt.
Daneben gibt es nun also auch den bewusst-und-in-schwerwiegender-Weise-von-Recht-und-Gesetz-entfernen-und-gegen-grundlegende-Prinzipien-des-Rechts-und-die-Rechtsordnung-als-Ganzes-oder-gegen-elementare-Normen-als-Ausdruck-rechtstaatlicher-Rechtspflege-verstoßen-Vorsatz. Naja …
Und ich dachte bisher immer, der Vorsatz wäre Bestandteil des subjektiven Tatbestands und nicht des objektiven, der bereits nicht gegeben ist.
Wieso sieht eigentlich gleich jeder das Krähen-Prinzip verwirklicht, wenn es einfach nicht anders geht? Es sind nun einmal Richter, die auch über Richter urteilen müssen.