Unbeglaubigt – Unglaublich

In den letzten Wochen mehren hier sich die Anzeichen, daß der Satz

In deutschen Gerichtssälen scheint es drunter und drüber zu gehen.
Quelle: n-tv

so falsch nicht ist. Erst das kranke Gericht, dann das stressfreie Eilverfahren. Heute habe ich eine weitere Variante:

Die Klage haben wir am 20. Juli 2006 erhoben. Sie schließt mit folgendem Satz ab:

Unter Hinweis auf Zöller § 130 ZPO Rdz. 18 und den dortigen Rechtsprechungszitaten übersende ich diesen Schriftsatz in 2-facher Ausfertigung nebst Anlagen ausschließlich per Fax und bitte um Beglaubigung der erforderlichen Abschrift(en) gem. § 169 II ZPO.

Das machen wir seit mehreren Jahren so, klappt hervorragend und spart Arbeit. Die Kammer des Gerichts, an die wir diese Klage gefaxt haben, kennt das, mag das nicht, akzeptiert es aber.

Heute, also 11 Monate später, fand die mündliche Verhandlung statt. Die Richterin trug den Sachverhalt vor und teilte mit, daß der Klage wohl stattzugeben sei.

Der Rechtsanwalt der Beklagten reklamierte jedoch, daß die Klage noch gar nicht rechtshängig sei, weil ihm die Abschrift der Klage zwar zugestellt wurde (er hat ja auch umfangreich erwidert). Allerdings hat die Geschäftsstelle des Gerichts die Abschrift nicht beglaubigt (vulgo: Es fehlte ein Stempelabdruck auf der Abschrift.).

Aus die Maus. Der Termin war geplatzt. Die Klage – vom 20.7.2006 – wird dem Beklagten nun noch einmal zugestellt und dann sehen wir weiter (und uns wieder). Nur gut, daß der Basiszins demnächst wieder erhöht wird.

Dieser Beitrag wurde unter Justiz veröffentlicht.

4 Antworten auf Unbeglaubigt – Unglaublich

  1. 1
    Rechtsfreund says:

    Dinge, die schief gehen können, gehen halt irgendwann mal schief. Anders formuliert: Sowas passiert halt, wenn man sich auf Risiko des Mandanten „Arbeit spart“ (ist ja auch wirklich unzumutbar, einen Schriftsatz in einen Briefumschlag zu legen und eine Briefmarke draufzukleben).

  2. 2
    dpms says:

    Verjährung?

    Ich hoffe mal, dass es in diesem Fall nicht auf Verjährung ankommt.

  3. 3
    Tilman says:

    Welchen Vorteil hat denn die Gegenseite davon, ausser den Kläger zu ärgern?

  4. 4

    Zeit könnte ein Ziel sein, das der Beklagte durch dieses Verhalten verfolgt.