§ 30a BtMG – ein Beispiel

Der wegen Drogenhandels verhaftete Rocker Mohammed M. ist Geschäftsführer einer Gesellschaft für Drogenhilfe. Wie berichtet, war am Freitagabend auch die Geschäftsstelle von „Almedro“ in der Treptower Kiefholzstraße durchsucht worden. Dies war die erste Drogenberatung, die 1990 in Ost-Berlin eröffnet wurde. M. gilt neben einem 39-Jährigen als Kopf einer Bande, die in großem Stil mit Drogen gehandelt hat. Bei der Razzia waren 9,5 Kilogramm Amphetamine und 250 Gramm Kokain sichergestellt worden, zudem mehrere scharfe Pistolen und andere Waffen. Insgesamt wurden elf Männer deutscher und arabischer Herkunft verhaftet. An der Razzia mit 29 zeitgleichen Durchsuchungen waren 260 Polizisten beteiligt.

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft ist Mohammed M. Mitglied der Rockergruppe „Bandidos“. Das Landeskriminalamt (LKA) rechnet diese der organisierten Kriminalität im Drogen- und Waffenhandel zu.

Quelle: Tagesspiegel

Je nach weiterer Fallgestaltung könnte sich neben dem § 30a BtMG dann noch ein § 129 StGB einfinden. Und schon könnten wir im zweistelligen Bereich landen, was die Dauer einer Freiheitsstrafe angeht.

Ein schönes Betätigungsfeld für eine engagierte Verteidigung.

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht, Verteidigung veröffentlicht.

2 Antworten auf § 30a BtMG – ein Beispiel

  1. 1
    icke says:

    Seh ich da die Augen von irgendjemanden leuchten? ;)

  2. 2
    AlterEgo says:

    Hat solche Zielgruppe nicht eh schon Szene-Anwälte?