Monatsarchive: April 2008

Nutzungsausfall für Motorräder

Immer wieder wird nach der Tabelle für den Nutzungsausfallschaden gesucht und gefragt, den Motorradfahrer geltend machen können. Hier ist eine aktuelle und komplette Übersicht:

Gruppe A: Tagessatz 10,00 Euro
für Mofa / Moped / Mokick / Roller bis 50 ccm Hubraum

Gruppe B: Tagessatz 15,00 Euro
für Leichtkrafträder und Roller bis 80 ccm Hubraum

Gruppe C und D: Tagessatz 18,00 Euro
für Roller und Motorräder bis 13 kW,

Gruppe E: Tagessatz 26,00 Euro
für Roller und Motorräder bis 20 kW

Gruppe F: Tagessatz 31,00 Euro
für Motorräder bis 37 kW

Gruppe G: Tagessatz 46,00 Euro
für Motorräder bis 57 kW

Gruppe H: Tagessatz 56,00 Euro
für Motorräder bis 72 kW

Gruppe J: Tagessatz 66,00 Euro
für Motorräder über 72 kW oder über 1200 ccm Hubraum

Achtung: Das sind grundsätzliche und pauschale Angaben. Im Einzelfall gibt es mehr oder weniger.

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Wildschweine in Berlin

Ein Wildschwein hat in der vergangenen Nacht einem Spaziergänger in Rahnsdorf ins Bein gebissen. […] Die Wildschweinrotte verschwand in unbekannte Richtung.

Quelle: Pressemeldung der Polizei Berlin

Es gibt nichts, das wir hier in Berlin nicht haben. Sogar Wildschweinrotten.

In diesem Zusammenhang gleich noch ein Zitat:

Schweine, ihr verdammten Schweine!

Uli Hannemann, Neulich in Neukölln (Ullstein Taschenbuch)

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Professioneller Richter

Es ging schon vor Beginn der Hauptverhandlung recht konfliktreich zur Sache. Der Richter hatte einen Unterbringungsbeschluß erlassen, der den psychisch kranken Mandanten ins Krankenhaus des Maßregelvollzugs brachte. Die von der Verteidigung intensiv genutzten Möglichkeiten des Prozessrechts waren nicht erfolgreich.

Vier Monate später begann dann die Verhandlung vor dem Schöffengericht. Es herrschte eine eisige Atmosphäre im Gerichtssaal. Sogar der Staatsanwalt war auf Krawall gebürstet. Die Beweisaufnahme mit reichlich Zeugen, einem Psychologen und der Jugendgerichtshilfe war keine Kuschel-Veranstaltung.

Mit viel Mühen war es dann doch irgendwann gelungen, zwischen dem Vorsitzenden Richter, dem Staatsanwalt und der Verteidigung eine Einigung zu finden, wie mit dem Angeklagten zu verfahren sei.

Die Beweisaufnahme wurde geschlossen, es folgten die Schlußvorträge und die Verteidigung schloß sich der Empfehlung der Jugendgerichtshilfe und den Anträgen des Staatsanwalts an. Dann zog sich der Vorsitzende Richter und seine zwei Schöffen zur Beratung zurück.

Im Normalfall dauert das dann noch ein Viertelstündchen und es wird das Urteil verkündet. Hier kam das Gericht nach knapp einer Stunde wieder aus dem Beratungszimmer zurück in den Saal.

Der Vorsitzende Richter verkündete kein Urteil, sondern stieg erneut in die Beweisaufnahme ein. Offenbar waren die Schöffen nicht bereit, die Einigung zwischen den (anderen) Verfahrensbeteiligten mitzutragen und haben wohl den Berufsrichter überstimmt. Allein dieser Umstand ist schon recht ungewöhnlich.

Der Richter gab dann der Verteidigung Gelegenheit, sich auf die geänderte Situation einzustellen. Er hätte auch einfach das Urteil verkünden können, das dann sicherlich weit über die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung hinausgegangen wäre.

So hatte die Verteidigung die Möglichkeit, weitere Anträge zu stellen, die dann zur Verfahrensaussetzung führten. Der Richter teilte mit, sein Terminkalender sei voll, so daß erst in einigen Monaten erneut terminiert werden könne. Dem Antrag der Verteidigung auf Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses gab er aber noch statt, so daß der Angeklagte direkt aus dem Saal in die Freiheit entlassen werden konnte.

Da nun ein paar Monate ins Land gehen werden, bis die Sache erneut verhandelt wird, ist es wahrscheinlich, daß bis dahin die Schöffen ausgewechselt wurden. Und dann kann die ursprüngliche Einigung dann (hoffentlich) doch noch in ein Urteil gegossen werden. Und der Angeklagte hat Gelegenheit, die bereits begonnene Therapie als freier Mann fortzusetzen.

Beste Aussichten also dafür, daß eine konfliktreiche Sache ein gutes Ende findet. Dank der Notbremse, die der erfahrene Richter mit seiner Aussetzung gezogen hat. Und dies, obwohl zwischen Richter und Verteidiger eine echt vergiftete Atmosphäre herrschte.

Das nenne ich professionelles richterliches Verhalten.

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Schuldfähig! Trotz Haarspray.

Dem Richter am Amtsgericht mußte bekannt sein, daß der Angeklagte ein psychiatrisches Problem hat.

Über 10 Vorstrafen, zumeist wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und anderer kleineren Delikte. Ihm wurde ein Berufsbetreuer zur Seite gestellt. Nun wurde dem Angeklagte erneut ein Strafvorwurf gemacht: Wegen Diebstahls einer Dose Haarspray. Im Wert von 1,95 Euro. Der Richter verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe. In den Gründen schreibt der Richter unter anderem:

Am 20. November 200* gegen 12.40 Uhr nahm der Angeklagte, der zuvor ca. eine Flasche Wein und zwei Bier getrunken und außerdem Haarspray geschnüffelt hatte, in den Geschäftsräumen der Firma ***-Markt in Berlin-Moabit ein Haarspray zum Verkaufspreis von 1,95 Euro aus einem Warenträger und steckte die Ware in seinen Hosenbund unter sein Oberteil, um sie ohne Bezahlung für sich zu behalten.

Der Kundige weiß spätestens an dieser Stelle, daß der Angeklagte die Dose Haarspray nicht zur Frisurenpflege geklaut hat, sondern weil er sie zur Linderung seiner Sucht benötigte. Der Richter sah es anders:

Da weder Zeugen noch der Angeklagte selbst über Ausfallerscheinungen zur Tatzeit berichteten, hatte das Gericht keinen Grund, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 5tGB anzunehmen.

Volle strafrechtliche Verantwortlichkeit und ab mit dem Mann in den Knast. So hatte es sich der Richter gedacht. Der Betreuer des Angeklagten beauftragte daraufhin einen Verteidiger, der ein Rechtsmittel eingelegt und eine psychiatrische Begutachtung angeregt hat. Es wurde noch vor der Berufungsverhandlung ein solches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin heißt es (auf Seite 38 von 41) nun:

Zur Krankheitsvorgeschichte war zu erfahren, dass es seit seinem zwölften Lebensjahr wiederholt Selbstverletzungen und Suizidversuche mit stationären Aufenthalten gegeben habe. Wegen Störung des Sozialverhaltens und Persönlichkeitsstörung wurde Herr *** erstmals 1996 in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie im Klinikum *** behandelt. Die selbstverletzenden Handlungen seien jeweils zum Spannungsabbau erfolgt.

Seit dem zwölften Lebensjahr besteht ein Alkoholabusus, bereits im Alter von sechzehn Jahren seien vegetative Entzugserscheinungen aufgetreten. Im Alter von achtzehn/neunzehn Jahren habe er einen Entzugskrampfanfall gehabt, im Jahr 2007 einen deliranten Zustand. Seit seinem vierzehnten Lebensjahr konsumiere er Cannabis in Abständen von ein bis zwei Wochen. Seit dem neunzehnten Lebensjahr konsumiere er in größeren Abständen Amphetamine. Im Vordergrund des Substanzabusus steht das Inhalieren von Treibgasen seit dem vierzehnten Lebensjahr. Seit dem siebzehnten Lebensjahr inhaliere er täglich vier bis fünf Flaschen Haarspray.

Der Psychiater kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, daß der Angeklagte unter einer massiven psychotischen Erkrankung leidet und daneben ein multiple Abhängigkeits-Symtomatik besteht.

Beim Diebstahl des Haarsprays könne davon ausgegangen werden, daß es dem Angeklagten an der Steuerungsfähigkeit (nicht vorhandene Impulskontrolle) mangelte. Glasklarre Schuldunfähigkeit heißt das im Klartext. Der Mann ist krank und gehört nicht in den Knast, sondern in eine Therapie.

Richter, die das nicht bereits in der Vorbereitung auf die erste Instanz sehen – oder zumindest ahnen -, sollten sich mit Grundbuchsachen beschäftigen. Beim Strafgericht sind sie fehl am Platz.

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Feinstaubverordnung wirkungslos bis schädlich

Heute morgen ist im Info-Radio zu hören, Sachverständige im Auftrag der Senatsverwaltung hätten herausgefunden, daß die Feinstaubverordnung nicht nur wirkungslos sei, sondern sogar umweltschädlich: Da die Eigentümer von Autos, für die es keine Plaketten gibt, weitere Wege um die Stadt herum fahren müssen. Deswegen überlegen nun die uns Regierenden, den Unsinn mit dem Innenstadt-Fahrverbot wieder zu stornieren.

Ich bin gespannt.

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