Monatsarchive: Juli 2008

Süsswarensündikat

Street Art auf dem Weg in die Mittagspause …

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Voll im Trend

In Japan hat man damit begonnen, den Zwang zu Krawatte und Jackett im Sommer zugunsten der Ökobilanz aufzugeben. Dann müssten die Klimaanlagen nicht mehr auf Hochtouren laufen, heißt es.

Quelle: FAZ

Ich hab’s doch schon immer gewußt, daß Schlips-Träger Umweltschweine sind. Das sind ja nicht nur die Klimaanlagen; dazu kommen Unmengen an Deo, Waschmittel, Duschgel … ;-)

Irgendwann bekommt unsere Kanzlei noch den Umwelt-Engel auf die Wanne.

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Die Bio-Postbank

Aus dem footer einer eMail des „Postbank E-Mail Teams“:

Bitte denken Sie über Ihre Verantwortung gegenüber der Umwelt nach, bevor Sie diese E-Mail ausdrucken.

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Nicht schwachsinnig, kein Analphabet.

Aus einem Beschluß des Amtsgerichts in einer Bußgeldsache:

Der Antrag des Betroffenen vom 3.6.08, ihm Herrn Rechtsanwalt Hoenig als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Die Mitwirkung eines Verteidigers erscheint nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten, i.S.d. § 46 Abs. 1 OwiG, § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Dahingehende Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht deshalb, weil der Tatvorwurf vom 3.4.07 mittlerweile fast 15 Monate zurückliegt. Daß die Sache mittlerweile recht umfänglich geworden ist, ist kaum zu bestreiten: darauf kommt es bei Prüfung der Voraussetzungen der § 46 Abs. 1 OwiG, § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO jedoch nicht an. In der anberaumten Hauptverhandlung bedarf es keiner Überprüfung überholten Prozessstoffes, sondern der Klärung der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Es ist zudem weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann, da etwa nicht gewährleistet wäre, dass er der Verhandlung zu folgen vermag, um seine Interessen zu wahren. Nichts spricht zudem dafür, dass er Merkmale des Schwachsinns zeigt oder Analphabet ist (vg!. Göhler, OwiG, 14. Aufl., § 60, Rdnr. 28).

Unter sportlichen Gesichtpunkten eine wirklich nicht unwitzige Begründung. Schauen wir aber mal, was das Landgericht in juristischer Hinsicht davon hält. Zumal der Richter übersehen hat zu erwähnen, daß auch auf eine Hör- oder Sprachbehinderung meines Mandanten nichts hinweist (§ 140 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das wird zumindest „vor Beginn der Vernehmung“ des Mandanten in der Hauptverhandlung (§ 25 Abs. 1 StPO) noch zu erörtern sein.

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Rechtsrat beim Friseur

Es kommt zum Auffahrunfall. Kein erkennbarer Schaden am Heck des Käfer-Abklatschs. Dreieinhalb Tage später hatte die Autofahrerin aber plötzlich Schmerzen im Nackenbereich. Sagt sie. Nun will sie Verdienstausfall, weil sie – wie sie beleglos vorträgt – zum Arzt fahren und sich ein paar Mal massieren lassen muß. 4.000 Euro.

Vielleicht war sie zwei Tage nach dem Unfall beim Friseur und hat die Wartezeit mit dem Studium von Zeitschriften verbracht; Zeitschriften mit kompetenten Ratschlägen für alle Lebenslagen.

Übrigens: Das Anspruchsschreiben der „Geschädigten“ enthielt keine Ersatzansprüche wegen der verrutschten Frisur. Darauf sollte der Anwalt, der das Mandat übernimmt, achten.

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Korruptionsregistergesetz – Ciao Unschuldsvermutung

Der Kollege Andreas Jede wies mich auf eine interessante Berliner Vorschrift hin, das

Gesetz zur Einrichtung und Führung eines Registers über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin (Korruptionsregistergesetz – KRG)

Eine spannende Vorschrift, die man sich einmal genauer anschauen sollte:

§ 3 zum Beispiel enthält einen Katalog von Taten, die nicht nur Korruptionsstraftaten im klassischen Sinne sind, sondern auch solche Vergehen wie Steuerhinterziehung, Untreue, Schwarzabeit, Vorenthalten von Arbeitsentgelt und ungenehmigte Beschäftigung von Ausländern etc.

Nunja, man könnte meinen, was geht mich das an?! Ich hinterziehe keine Steuern und beschäftige nicht schwarz eine Putzfrau aus Osteuropa. Und überhaupt: Solange ich mich nicht daneben benehme und ich nicht von einem unabhängigen Gericht rechtskräftig verurteilt werde, streitet für mich doch die Unschuldsvermutung:

Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

Das ist der Artikel 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948. Das findet man nun auch noch im Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):

Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Knackig in diesem Zusammenhang auf den Punkt gebracht heißt das: Ohne Urteil kein Eintrag ins Korruptionsregister. Also, was soll die Aufregung?

Tja, das sieht der Berliner Gesetzgeber ganz anders. § 3 Absatz 2 KRG lautet:

Der für die Eintragung erforderliche Nachweis des jeweiligen Rechtsverstoßes
gilt als erbracht, wenn
1. eine rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren vorliegt,
2. ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vorliegt,

Soweit würde ich ja noch mitgehen. Rechtskraft und Bestandskraft sind nunmal die Kriterien, an denen sich die Unschuldsvermutung orientiert. Nun aber kommt der dicke Hund:

3. eine endgültige Einstellung gemäß § 153 a der Strafprozessordnung vorliegt

Ja-nee, ist klar. So eine Einstellung gegen Erfüllung einer Auflage – wenn einer schon Auflagen freiwillig erfüllt, dann muß er ja Dreck am Stecken haben. Sonst würde er ja nicht zahlen. So denkt sich das das (juristisch) ungebildete Volk. Aber der Gesetzgeber??

Der kann’s noch besser:

4. unter Berücksichtigung aller Umstände keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen, dass eine Tat nach Absatz 1 begangen wurde.

Aha, keine vernünftigen Zweifel. Was ist denn vernünftig? Für wen und aus welcher Perspektive? Wer soll die Zweifel nicht haben? Welche Umstände nach welchen Kriterien sollen Berücksichtigung finden. Der dicke Daumen des Regierenden oder des Kontaktbereichsbeamten aus Pankow mit seinen 40 Jahren Berufserfahrung?

Von wann das Gesetz ist? Vom 19. April 2006. Wer hatte die Mehrheit hier im Abgeordnetenhaus, unser Berliner Gesetzgebungsorgan? Nein, die Rechten waren an der Regierungskoalition in der 15. Wahlperiode nicht mehr beteiligt. Das ist rein linke Politik, die hier unseren Rechtsstaat wieder ein Stück weit schlachtet.

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Freudloser Freispruch

Das schriftliche Vor-Gutachten der Psychiaterin war eindeutig, eindeutiger hätte es nicht sein können: Der Mandant (ÖPNV-Schwarzfahren, Beleidigung, Falschaussage) war krankheitsbedingt nicht imstande, das Unrecht seiner Taten einzusehen: Schuldunfähig. Nach dem Vorgutachten bereits stand also bereits fest, das gibt einen Freispruch. Nur die Frage nach der Einweisung in die Psychiatrie (§ 63 StGB) war noch im Termin zu klären, zu befürchten war das anhand der Deliktstruktur aber nicht.

Das von der Sachverständigen mündlich vorgetragene Gutachten trieb den Schöffen aber dann doch das Wasser in die Augen. Oder es war die beklagenswerte Gestalt des teilnahmslos wirkenden Angeklagten. Oder beides.

Hebephrene Schizophrenie lautete die Diagnose. Nach Auskunft der Psychiaterin im vorliegenden Fall in einer Stärke, denen die bisher bekannten Medikamente nicht gewachsen sind. Nicht heilbar, nicht wirklich behandelbar. Eine zwanzig-jähriger Mensch mit einer versandenden Persönlichkeit.

Freispruch, keine Einweisung in den Meßregelvollzug. Ein trauriger Erfolg.

Aber am Ende ein herzliches Dankeschön des Angeklagten. Das dem Verteidiger das Wasser in die Augen treibt.

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Ich hol Dich da raus

Der Mandant war stationärer Patient in der psychiatrischen Abteilung einer sehr großen Klink. Nach erfolgreicher Therapie wurde er entlassen. Große Freude, aber eingetrübt, weil die neu gewonnene Freundin noch Behandlungsbedarf hatte und eben noch nicht entlassen wurde.

In einem später gefundenen Brief versprach er seinem Mädel, daß er sie da raus holen werde.

Die Idee, die der Mandant hatte, war gar nicht sooo dumm. Vordergründig jedenfalls. Er rief in der Zentrale der Klinik an, teilte dort mit, daß zwei Stunden später eine Bombe explodieren werde und regte die umgehende Räumung der gesamten psychiatrischen Abteilung an.

Weniger geschickt war, daß er den Leiter des Wohnheims, in dem er nach seiner Entlassung lebte, darum bat, schon einmal ein Zimmer für seine „Verlobte“ zu reservieren, weil sie ja gleich eine neue Unterkunft brauche …

Vergehen der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, strafbar gemäß § 126 StGB.

steht in der Anklageschrift.

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Animierte Straftaten

Spielerisch per Mausklick erfährt man beispielsweise, daß in Kreuzberg jährlich 666 Fahrräder pro 100.000 Einwohner geklaut wurden, während es in Wannsee nur 176 waren.

Aber auch über Nötigung, Raub und andere Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Strafjuristen berichtet der Kriminalitäts-Atlas der Berliner Morgenpost.

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Die Fanmeile

… zwei Tage später:

leergut

Alles leer. Genützt hat es nix.

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