Monatsarchive: September 2008

Kompromittierender Aufkleber

Es ist ein Paket gekommen. Für mich persönlich. Mit einem Aufkleber versehen:

Glücklicherweise war der Absender deutlich lesbar. Und auch das Gewicht des Pakets indizierte, daß es sich um eine Weinlieferung handelt.

Trotzdem habe ich zum Beweis der Tatsache, daß es sich nicht um jugendgefährdende Schriften handelt, das Paket vor aller Augen geöffnet. Nicht, daß doch noch irgendwelche Gerüchte entstehen …

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Faxübertragung

Die Berliner Volksbank ärgert mich. Deswegen ärgere ich zurück. Und schicke meine Stellungnahme per Fax an drei verschiedene Stellen in dieser Bank.

Interessant ist die jeweilige Übertragungsdauer für die zwei Seiten:

Berliner Volksbank – Beschwerdestelle: 1:39 Minuten
Berliner Volksbank – Kundenservice: 1:38 Minuten
Berliner Volksbank – Qualitätsmanagement: 0:46 Minuten

Ich weiß jetzt noch nicht, welche Schlüsse ich daraus zu ziehen habe. ;-)

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Die Polizeidirektion lädt ein

Wilhelm Brause soll zur Polizei, deswegen bekommt er eine Vorladung. Dort heißt es (exakt wörtlich zitiert):

Im Ermittlungsverfahren wegen in der Strafsache Bulli Bullmann wegen Betruges

Sehr geehrter Herr Brause,

zur Erörterung der im Betreff genannten Angelegenheit werden Sie gebeten, am Donnerstag, den 4.9.2008 um 10 Uhr, bei der/dem Kriminalpolizei, Gluffkestraße 12, 12345 Obersonstwasdorf (neben dem Finanzamt) unter Vorzeigen dieser Ladung zu erscheinen.

Es ist beabsichtigt, Sie als Zeuge zu vernehmen.

Ok, die Betreffzeile ist nicht ganz geglückt, auch mit den Artikeln im Text hapert es noch ein wenig. Das ist nicht weiter schlimm.

Aber wie sieht es aus mit der Vernehmungs-Absicht: Sicher „nur“ als Zeuge? Oder doch schon als Beschuldigter? Was passiert, wenn sich an der Absicht etwas ändert? Da wird es schon gefährlicher.

Einen Zeugen über seine Rechte zu belehren ist ja wesentlich einfacher, nicht so umfangreich und kompliziert wie die Belehrung eines Beschuldigten. Erstmal als Zeuge vernehmen und dann – „Huch, fast hätten wir’s vergessen!“ -die Belehrung des Beschluldigten nachlegen?

Ich glaube, Brause war ganz erleichtert, als er von mir hörte, daß er dieser „Vorladung“ nicht zu folgen braucht. Warten wir in aller Ruhe ab, welches Interesse die Staatsanwaltschaft an seiner Aussage hat.

Und dann sehen wir weiter. Entweder mit einem Akteneinsichtsgesuch eines Verteidigers, weil Brause nun doch schon beschuldigt wird, oder mit dem Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO eines Zeugenbeistands, weil er möglicherweise sich selbst zum Beschuldigten machen könnte. Sollen die Ermittler doch erst einmal zeigen, was für ein Spiel sie spielen.

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Die Steuerfahndungsstelle lädt ein

In einer Steuerstrafsache erhält der Mandant die Ladung zur „Vernehmung im Strafverfahren“. Gegen ihn werde wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt, teilt die Steuerfahndung mit. Zutreffend wird der Mandant belehrt:

Sie sind zwar gesetzlich nicht verpflichtet, vor der Steuerfahndungsstelle zu erscheinen, …

Der Belehrung folgt sodann die in blumigen Worten verpackte knackige Drohung, sein Kommen zu erzwingen, wenn er nicht freiwillig erscheint:

… jedoch kann Ihr Erscheinen durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle, die sich ebenfalls hier im Haus befindet, gemäß §§ 385, 386, 399 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 163 a Abs. 3 Strafprozessordnung oder durch die Staatsanwaltschaft angeordnet und erzwungen werden.

Der Mandant hat sich dadurch nicht einschüchtern lassen. Erstmal Akteneinsicht, dann schauen wir in aller Ruhe weiter. Bis dahin passiert gar nichts. Auch nicht mit Zwang … der im Übrigen unzulässig wäre, nachdem sich der Verteidiger mit entsprechendem Ansinnen gemeldet hat.

Warum bloß wächst mir jedes Mal eine Feder, wenn ich mit der Steuerfahndung zu tun bekomme?

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