An ein Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Hells Angels in der Schweiz erinnert der Advokat Konrad Jeker in seinem Blog strafprozess.ch. Zu Recht reklamiert er die Unschuldsvermutung der Menschrechtskonvention für die Beschuldigten und weist darauf hin, daß allein ein Ermittlungsverfahren eine erhebliche Belastung für den Beschuldigten darstellt:
… dürfte aber ein Beispiel dafür liefern, dass heute weniger die Sanktionen am Ende eines Prozesses belasten, sondern die übermässige Verfahrensdauer, die von den Strafverfolgern angeordneten Zwangsmassnahmen und die damit verbundene Stigmatisierung. Dies kann auch ein späterer Freispruch niemals korrigieren.
STIMMT GENAU :-(