Das Rindvieh ist nicht verkehrstauglich

Aus gegebenen Anlaß zitiere ich noch einmal aus der Entscheidung des AG Köln – Urteil vom 12.10.1984 (Az. 226 C 356/84). Es ging um die Frage, ob ein männliches Rindvieh zum Straßenverkehr zugelassen ist:

Schließlich sprechen auch einige Bedenken gegen die Verkehrstauglichkeit und Verkehrsgängigkeit des Rindviehs insgesamt. Einmal bleibt ein Ochse vor jedem Berge stehen (Simrock, Nr. 7631). Er weist zwar weiter mehr als die erforderliche Zahl von „Einrichtungen für Schallzeichen“ auf. Er besitzt nämlich zwei Hupen bzw. Hörner (§ 55 StVZO). Diese sind jedoch nicht funktionstüchtig, (Heinz-Erhardt, S. 89):

„Ein jeder Stier hat oben vorn
auf jeder Seite je ein Horn;
doch ist es ihm nicht zuzumuten,
auf so ’nem Horn auch noch zu tuten.
Nicht drum, weil er nicht tuten kann,
nein, er kommt mit dem Maul nicht dran.“

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