Erfolgshonorar beim Strafverteidiger

Das lawblog bringt es auf den Punkt:

Was Haufe.de noch schreibt, liest sich eher so, wie der Rechtsanwalt erfolgreich Erfolgshonorare vermeidet.

Andreas Kunze (statt des urlaubenden(?) Udo Vetter) zitiert aus einem Aufsatz auf Haufe Recht, in dem es um die höchst komplizierten Voraussetzungen der wirksamen Vereinbarung eines Erfolgshonorars geht. Dort sind wohl ausschließlich zivilrechtliche Mandate gemeint.

Wir Strafverteidiger haben es da wesentlich einfacher: Der Verteidiger vereinbart mit seinem Mandanten ein Honorar, nimmt von ihm aber keinen Vorschuß. Und schon handelt es sich um ein Erfolgshonorar. ;-)

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

Eine Antwort auf Erfolgshonorar beim Strafverteidiger

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    RA JM says:

    Schon ein Erfolg, wenn dann das Honorar kommt, richtig?