Erstreckungsantrag

Eines meiner Lieblingsworte im Zusammenhang mit dem Kostenrecht ist „Erstreckung“. Die unwortige Substantivierung eines Tu-Worts.

Immer dann, wenn zu einem Verfahren, in dem der Verteidiger bereits als Pflichtverteidiger bestellt ist, weitere Verfahren, in denen er bereits tätig gewesen, aber noch nicht beigeordnet ist, hinzu verbunden werden sollen, muss der Verteidiger einen Erstreckungsantrag stellen, um die Wirkungen des § 48 Abs. 5 Satz 1 herbeizuführen.

versucht RiOLG Burhoff zu erläutern.

Gut, daß es kompetente Rechtsanwaltsfachangestellte (auch so ein Wortungetüm) gibt, die die sich erstreckende Wirkung einer Pflichtverteidiger-Bestellung im Griff haben.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

2 Antworten auf Erstreckungsantrag

  1. 1
    doppelfish says:

    Nicht ganz so ungetüm, aber immer noch leicht bedenklich, ist der Begriff „Berufsträger“. Ist das eigentlich schwer, so ein Beruf immer mit sich rumzuschleppen?

  2. 2
    RA JM says:

    Das Wortungetüm lässt sich doch trefflich abkürzen: RAF. Honi soit qui mal y pense.