Fax statt anwaltlicher Versicherung

In einer Auslieferungssache habe ich die Gerichtsakten kopiert. Insgesamt 506 Seiten. Ich habe anwaltlich versichert, daß ich die Kopien für dieses Mandat angefertigt habe. Kein Problem in der Regel.

Trotzdem kam die Nachfrage der Kostenbeamtin; die Dame beim Kammergericht wollte es genau wissen: Ich solle ihr die 506 Kopien zur Prüfung überlassen. Telefonisch war sie nicht zu erreichen. Deswegen habe ich die Richtigkeit meiner Angaben schriftlich ein zweites Mal anwaltlich versichert. Und vorsorglich um ihren Rückruf gebeten, falls dies zur Glaubhaftmachung nicht ausreichen sollte. Ein Rückruf erfolgte nicht.

Statt dessen setzt die Kostenbeamtin die Vergütung ohne die Kopien fest:

Es waren die geltend gemachten Kopien (506 Seiten) in voller Höhe nebst MwSt abzusetzen, da deren Notwendigkeit weder dargelegt noch glaubhaft gemacht wurde.

Dann lege ich nun ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein. Und übersende der Kostenbeamtin beim Kammergericht wunschgemäß die 506 Kopien. Und zwar per Fax, mit der Bitte um Rücksendung nach Prüfung.

Update:
Es hat zwar ein wenig gedauert und ich habe nun mindestens einen Freund weniger beim Kammergericht, aber die 506 Kopien sind von der Justizkasse bezahlt worden.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

10 Antworten auf Fax statt anwaltlicher Versicherung

  1. 1
    ben says:

    Sie haben aber hoffentlich eine Flatrate für Ihr Fax?
    Andererseits: Der Spaß ist es wert.

    Streng genommen zweifelt die Kostenbeamtin aber doch gar nicht daran, dass die Kopien angefertigt wurden, sondern dass die Anfertigung notwendig war.

  2. 2
    Malte S. says:

    Bitte installieren Sie vorher eine Kamera in dem Zimmer der Kostenbeamtin :D

  3. 3
    Kampfschmuser says:

    Ich kann nur hoffen, dass man seitens der Kostenbeamtin beim Kammergericht ein normales Fax im Büro stehen hat und es nicht über den PC läuft. Aber auch da wird es unangenehm. :)

    @01 (ben)
    Herr Hoenig wird wohl über eine Telefonflat verfügen.

  4. 4
    doppelfish says:

    Kommt ja schon häufig vor, das jemand ein paar hundert Seiten kopiert, einfach nur so zum Spass.

  5. 5
    RA Munzinger says:

    1. Anwaltskanzleien sind keine Copy-Shops. Letztere dürfen Geld fürs Kopieren nehmen.

    2. Selbst, wenn sich in 506 Blättern, unrelevante Inhalte verbergen sollten, verstößt es gegen das Gebot der Waffengleichheit, wenn die Behörde den kompletten Vorgang auswerten kann, der Anwalt sich mit einem nach Überfliegen der Akte angefertigtem Exzerpt begnügen soll.

    Wie die Übermittlung der Akte per Telefax unter Beachtung von Ziff. 9000 Anl. 1 zu § 3 Abs.2 GKG gehandhabt wird, möchte ich zu gerne wissen.

    http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=12&paid=anlage1#

  6. 6
    Revisor says:

    Hoffentlich hat die Kostenbeamtin den Mumm, jetzt auch noch 93 EUR für’s Ausdrucken des Faxes vom unstreitigen Teil der Vergütung abzuziehen.

  7. 7

    Auf das Spielchen lasse ich mich gern ein. Im übrigen traue ich den dort tätigen Beamten auch sonst keinen „Mumm“ zu.

  8. 8
    Langhans says:

    Wieso etwas in Abzug bringen? Nr. 9000 Anlage 1 zu GKG ist ja nicht anzuwenden, das Gericht hat ja ausdrücklich angefordert UND der Kollege Hoenig hat – das unterstelle ich mal – nicht alles 4mal gefaxt ;)

  9. 9
    RA JM says:

    Hoffentlich werden die Ausdrucke jetzt nicht als Mehrfertigungen berechnet. ;-)

  10. 10
    RA Witopil says:

    Unter Überbeschäftigung scheint man dort wohl nicht zu leiden. Aber vielleicht verfügt die KBin auch über ein neumodisches Gerät, wie z.B. bei den Banken (dieses wäre dann wohl als „Seitenzähler“ zu bezeichnen; geht flott, strapaziert die Augen nicht und gibt Zeit für ’ne Tasse Kaffee nebenbei). Nee wat isses doch doll ….