Geld abheben mit dem Gabelstaler

Prozess gegen einen 28-jährigen, Spandauer Russlanddeutschen, der mit zwei unbekannt gebliebenen Komplizen einen Reicheltmarkt in Reinickendorf ausgeraubt haben soll. Am 24. September 2007 durchbrachen drei Männer mit einem Gabelstapler die Glasfront des Einkaufsmarktes in der Ollenhauerstraße und rissen mit diesem einen dort befindlichen Geldautomaten mit 38.950,00 Euro potenzieller Beute aus der Wand. In der darauf folgenden Verfolgungsjagd mit der Polizei unterlagen die flüchtigen Diebe. Der verheiratete, kinderlose Heizungsbauer Michael M., der offenbar hinter einem Baum Zuflucht genommen hatte, wurde dingfest gemacht und musste sich am 25. November 2008 vor dem Berliner Landgericht verantworten.

Darüber berichtete Barbara Keller auf Berlin Kriminell.

Das eigentlich Spektakuläre ist nicht die Tat, die dem Heizungsbauer zur Last gelegt wird. Sondern die Abrede zwischen Verteidiger und Richter, die scheitert, weil der Vertretungsrichter sich an diese Abrede nicht gebunden fühlt. Dann eben nicht:

Der Angeklagte wird sich nun die Tat nach allen Regeln der Kunst nachweisen lassen. Beweise seiner Täterschaft gibt es nicht. Keine DNA-Spuren, keine Augenzeugen. Indiz ist allein seine Anwesenheit in der Nähe des Fluchtortes und sein einschlägige kriminelle Vorbelastung. Das könnte ein langwieriges, teures Verfahren werden.

(Vertretungs-)Richter sind eben unabhängig, das muß der Verteidiger einkalkulieren, wenn er einen Deal macht.

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4 Antworten auf Geld abheben mit dem Gabelstaler

  1. 1
    Pascal says:

    Grundsätzlich finde ich das nichtmal schlimm.

  2. 2
    Das Ich says:

    Ich dachte immer Deals gebe es in Deutschen Gerichten nicht. Welche Rechtliche Grundlage gibt es denn für einen Deal? Würd mich mal interessieren?,
    Grüsse, Ich

  3. 3
    doppelfish says:

    Das nennt man ja nicht „Deal“, sondern Rechtsgespräch.

  4. 4

    @ Das Ich:

    Ohne „Deals“ würde das System der Rechtsprechung zusammenbrechen. Sie sind zwar nicht gesetzlich geregelt, aber auch nicht „verboten“. Der BGH hat den Instanzgerichten einige Regeln mitgegeben, an die sich die Gerichte, Staatswälte und Verteidiger jedoch mehr schlecht als recht halten. Wenn eine Entscheidung aber rechtskräftig wird, prüft eben auch kein Rechtsmittelgericht die Einhaltung der obergerichtlichen „Verordnungen“.