Drango läßt aber auch nicht locker. Eine Woche vor dem Termin beim Landgericht nimmt er noch einmal „in der gebotenen Kürze“ Stellung zu meiner Erwiderung, daß er mir auf die Nerven geht.
In rechtlicher Hinsicht, wird nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Kläger als Rechtsanwalt nicht gestattet war, Anrufe des Beklagten im Büro des Klägers für eine Terminsabsprache zu untersagen. Das steht der Regelung des § 5 BORA entgegen. Es handelte sich nicht um einen Telefonanruf zum Zwecke des Wettbewerbs, sondern im Zusammenhang mit der beruflichen Ausübung des Klägers als Rechtsanwalt.
Derjenige, der sich mit dem Berufsrecht auskennt, wird seine helle Freude an dieser Argumentation haben. Die Berufsordnung, die sich die
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern […] durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter
selbst gegeben haben, soll nun Drango, einem Sachbearbeiter der Gothaer, dazu berechtigen, unsere Kanzlei mit seinem Telefonterror zu überziehen. Aha.
Sehr schön ist aber auch dieses Argument hier:
Der Kläger hat nunmehr auch erklärt, dass er sich von Telefonaten des Beklagten genervt fühlte. Allein das berechtigt den Kläger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und im Rahmen einer Mandatsausübung nicht, eine telefonische Kontaktaufnahme aus jedwedem Grund zu verbieten.
Das Rauchkraut, das man in Köln beziehen kann, scheint mir von deutlich besserer Qualität zu sein, als das was hier in Berlin von der Polizei beschlagnahmt wird. Ich frage mich nur, wie kommt Drango da ran?
Um so rarer man sich macht, um so mehr liebt einen die andere Person ;-)
Tja, schade dass §§ 20, 21 StGB im Zivilrecht nicht gelten. ;-)
Der hat in Köln bestimmt so seine Kontakte, die er bei Bedarf … anruft.
Heißen die da nicht § 104, 105 BGB? :-)
Meine Vermutung nach dem Lesen des Ganzen: Der Mann ist Analphabet und kann nur telefonieren.