Wer selbständig arbeitet, weiß was es heißt, zwei Wochen Urlaub gemacht zu haben: Man braucht die Erholung für den Stress vor der Abreise und die liegen gebliebene Arbeit danach. Eigentlich ein Nullsummenspiel. Und dann kommt noch sowas hier:
Gestern abend, kurz vor Ende einer 14-Stunden-Schicht, habe ich noch auf die eMail eines Mandanten reagiert. Höflich und mit der Bitte, seine (nicht allzu dringende) Frage erst am folgenden Tag beantworten zu dürfen. Er reagiert, weniger höflich:
Übrigens, ich hatte vor ein paar Jahren einem befreundeten Rechtsanwalt gegen 0 Uhr ein Fax gesendet und bat um dessen Rückruf. Ca. 1 Minute später rief er mich aus seinem Büro an…..! Das soll es alles geben.
Obiter dictum: Das ist dieser Mandant hier, der seinerzeit den Abschluß einer Vergütungsvereinbarung mit der Begründung ablehnte, er brauche keinen Verteidiger, da er ja unschuldig sei. Das Gericht hat mich nach § 140 Abs. 1 StPO zu seinem Pflichtverteidiger bestellt.
Ich rate mal: nach § 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO:
„wenn zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt“
Lieber Carsten, gräm Dich nicht und empfehle den Mandanten getrost in die rührigen Hände des Kollegen.
[…] erfreut und gleicht das flegelhafte Benehmen mancher Rohlinge wieder […]