Haftkosten, gnadenlos!

Der Mandant war schuldunfähig, als er ein wenig randaliert hat. Deswegen konnte er nicht bestraft werden. Deswegen und weil er in den Augen der Justiz gefährlich war, wurde er in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht:

Das Landgericht Berlin ordnete mit Urteil vom 03. Mai 2005 (rechtskräftig seit dem 11. Mai 2005) die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Zuvor hatte er sich seit dem 17. August 2004 in der Untersuchungshaft befunden und am 20. Juli 2004 war gemäß § 126a StPO seine einstweilige Unterbringung angeordnet worden.

Dort sitzt er immer noch, allerdings mit der konkreten Perspektive, im kommenden Jahr zur Bewährung entlassen zu werden. Nun hat er Post bekommen. Von der Justizkasse. Die möchte die Haftkosten von ihm haben. 4.524,73 Euro.

Spontan habe ich gedacht: „Das geht doch nicht!“ Man kann doch einen kranken Menschen nicht gegen seinen Willen einsperren und ihm dann mit den Kosten für diese Einsperrung zusätzlich noch den finanziellen Garaus machen.

„Doch!“ sagt die Justizkasse. „Das geht!“ und verweist sogar noch auf die Möglichkeit, die Erwerbsunfähigkeitsrente, die der Mandant bezieht, zu pfänden. Und außerdem: Zwischenzeitlich seien weitere Kosten angefallen, jetzt will man 6.872,40 Euro haben.

Ich glaub’s immer noch nicht …

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

4 Antworten auf Haftkosten, gnadenlos!

  1. 1
    Malte S. says:

    dass die Vollstreckung hier durchzuführen sind

    gut deutsch da.

    btw:Seit wann gibts denn keine Pfändungsgrenzen mehr? Handelt es sich bei der psychiatrischen Unterbringung denn um Haft i.S.d. StrVollzG?

  2. 2
    xyz says:

    Psychiatrisches Krankenhaus? Müsste das dann nicht die Krankenkasse bezahlen? Oder hat der keine? Was ist mit Sozialhilfe? Die ist nicht antragsgebunden, siehe aber § 18 SGB 12.

  3. 3
    xyz says:

    Die Kostenrechnung ist wohl ein Blindgänger->
    § 50 Strafvollzugsgesetz Haftkostenbeitrag
    (1) 1Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. 2Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene

    […]
    2.
    ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann […].

    3Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann […], auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. 4Dem Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht. 5Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.

  4. 4
    Das Ich says:

    Die werden wohl wieder stur bleiben bis man das Gerichtlich geklärt hat….und der „kleine Mann im Auftrag der Macht“ der das verbockt hat, kann dann noch durch die Instanzen wandern,weil er es nicht bezahlen muss.
    Jetzt muss also wieder das Amtsgericht ran…
    Manchmal sind die Richter nicht zu beneiden…

    Das Ich