Kosten der Übersetzung

Der Pflichtverteidiger kann Ersatz für die durch die Übersetzung von Aktenbestandteilen entstandene Auslagen nur verlangen, wenn deren Verständnis oder genaue Kenntnis für eine sachgerechte Verteidigung und damit für ein faires Verfahren erforderlich sind. Das ist für die Übersetzung von polizeilichen Vernehmungen (1) sowie eines in der Akte enthaltenen Glaubwürdigkeitsgutachtens i.d.R. nicht der Fall (2) .

Quelle: Joachim Volpert in StRR 2008, S. 295

Ich muß schon sagen, das hat mich überrascht. Gerade in den polizeilichen Vernehmungen von (Belastungs-)Zeugen steckt oft viel Material, was für die Vorbereitung der Beweisaufnahme von enormer Bedeutung sein kann. Gleiches gilt auch für die genannten Gutachten. Wenn es auf die Kenntnis der Vernehmungen und der schriftlichen Vorgutachten nicht ankommt, dann könnte man sich ja auch gleich die ganze Akteneinsicht sparen. Und dann sind wir genau dort, wo sich der Bankprokurist Josef K. seinerzeit befunden hat.

Fußnoten:
1. vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2001, 223 [OLG Hamm 18.12.2000 – 2 Ws 221/00] = JurBüro 2001, 248)
2. vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1999, 158 [OLG Hamm 16.02.1999 – 2 Ws 595/98] = StraFo 1999, 177 = AGS 1999, 90

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht, Verteidigung veröffentlicht.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.