Nachschlag

Aus einer Anklageschrift, nach einem Besuch in einer Diskothek:

Im Rahmen der Auseinandersetzung nahm der Angeschuldigte F sein mitgeführtes Klappmesser, öffnete es und versetzte dem Geschädigten hiermit insgesamt zehn Stiche in dessen linke Rumpfseite. Der Angeschuldigte F erkannte, dass die von ihm geführten Messerstiche für sein Opfer tödliche Folgen haben könnten und fand sich damit ab.

Das ist eigentlich noch die ganz normale Härte, wenn man sich die Umgangsformen in manchen Kreisen anschaut. Aber es gibt noch einen Nachschlag:

Als der Geschädigte bereits am Boden lag, griff nunmehr auch der Angeschuldigte Sch in das Geschehen ein und versetzte dem Geschädigten dabei mindestens einen Tritt gegen dessen Körper.

Das war nicht sehr höflich gewesen.

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht veröffentlicht.

5 Antworten auf Nachschlag

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    Brandau says:

    „normale Härte“ *schluck* Da lob ich mir die Kleinstadt.

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    RA JM says:

    Zyniker!

    (P.S. Bezügl. Sch. § 168 StGB?)

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    @ RA JM / P.S.: Ne, bzgl. F. ist es beim 212, 23 geblieben.

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