Nicht schwachsinnig, kein Analphabet.

Aus einem Beschluß des Amtsgerichts in einer Bußgeldsache:

Der Antrag des Betroffenen vom 3.6.08, ihm Herrn Rechtsanwalt Hoenig als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Die Mitwirkung eines Verteidigers erscheint nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten, i.S.d. § 46 Abs. 1 OwiG, § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Dahingehende Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht deshalb, weil der Tatvorwurf vom 3.4.07 mittlerweile fast 15 Monate zurückliegt. Daß die Sache mittlerweile recht umfänglich geworden ist, ist kaum zu bestreiten: darauf kommt es bei Prüfung der Voraussetzungen der § 46 Abs. 1 OwiG, § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO jedoch nicht an. In der anberaumten Hauptverhandlung bedarf es keiner Überprüfung überholten Prozessstoffes, sondern der Klärung der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Es ist zudem weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann, da etwa nicht gewährleistet wäre, dass er der Verhandlung zu folgen vermag, um seine Interessen zu wahren. Nichts spricht zudem dafür, dass er Merkmale des Schwachsinns zeigt oder Analphabet ist (vg!. Göhler, OwiG, 14. Aufl., § 60, Rdnr. 28).

Unter sportlichen Gesichtpunkten eine wirklich nicht unwitzige Begründung. Schauen wir aber mal, was das Landgericht in juristischer Hinsicht davon hält. Zumal der Richter übersehen hat zu erwähnen, daß auch auf eine Hör- oder Sprachbehinderung meines Mandanten nichts hinweist (§ 140 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das wird zumindest „vor Beginn der Vernehmung“ des Mandanten in der Hauptverhandlung (§ 25 Abs. 1 StPO) noch zu erörtern sein.

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2 Antworten auf Nicht schwachsinnig, kein Analphabet.

  1. 1
    doppelfish says:

    Aus dem Wehrdienst kenne ich noch den Spruch, „kann eine Banane essen, ohne sich zu bekleckern“. Ist aber selbst dort eher humorvoll gemeint.

  2. 2

    Diesen Spruch nehme ich in meine Zitatensammlung auf. Merci vielmals! :-)