Aus dem Terminsprotokoll einer Haftbefehlsverkündung:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 07.09.2007 wird außer Vollzug gesetzt. Dem Angeklagten wird zur Auflage gemacht, sich Montags, Mittwochs und Freitags um 17.00 Uhr nüchtern bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeiwache in der P-straße zu melden und zum Termin am 16.11.2007, 13.00 Uhr, Saal 111 pünktlich zu erscheinen.
Die Meldeauflage als solche ist nicht weiter schlimm. Aber um 17.00 Uhr noch nüchtern? Das konnte nicht einfach gut gehen. ;-)
Die Variante „um 17:00 Uhr wieder nüchtern“ kam wohl auch nicht in Betracht.
mal so gefragt – ist das eigentlich zulaessig, die Freiheit des Meldepflichtigen so sehr einzuschraenken? Ok, dass er im Revier nicht auf die Theke kot- aeh, sich uebergeben soll, ist nachvollziehbar, und dass er nicht 3m gegen den Wind nach Fusel stinken soll, vielleicht auch noch – aber es geht doch im Grunde nur darum, dass er koerperlich anwesend ist, und nicht fluechtet, oder habe ich den Sinn einer Meldeauflage nicht verstanden?
Ich denke, daß eine solche Auflage nicht zulässig ist. Der Richter hatte aber im Auge, daß der Beschuldigte unter Alkoholeinfluß zur Begehung von Straftaten neigt und dann auch nicht zu Gerichtsterminen erscheint.
Und das geht doch nicht!