Der Kollege hatte Schwierigkeiten, dem Gegner seines Mandanten einen Brief zuzusenden. „Empfänger unbekannt“ stand auf dem Brief, der wieder an den Absender zurück kam. Das verhieß nichts Gutes, denn dann wird das Gericht später auch Probleme haben, die Klage zuzustellen.
Eine Auskunft aus dem Melderegister bestätigte aber, daß der Gegner unter der bekannten Anschrift amtlich gemeldet war. Der Mandant fuhr dann zu dieser Anschrift und stellte fest: 1. Der Gegner wohnt auch dort. 2. Es fehlten Namensschilder auf Briefkasten und Klingeltableau.
Der Rest war genauso pfiffig wie einfach. Der Kollege beauftragte einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Briefes und fragte ihn, wann mit der Zustellung zu rechnen sei. An dem mitgeteilten Tag fuhr der Mandant erneut zu der Anschrift des Gegners und brachte das vorbereitete Namensschild an dessen Briefkasten an.
Vier Tage später erhielt der Kollege Post vom Gerichtsvollzieher: Der Brief konnte ordnungsgemäß zugestellt werden. 8-)
Da wird der Schuldner verdutzt geschaut haben. Eine etwas teure Art sich ein neues Klingelschild anbringen zu lassen ;-)
… einschließlich der Rechnung für das neue Klingelschild? Oder läuft das unter „Kulanz“?
Interessant, aber legal? Ist der Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Schuldners gerechtfertigt?
Ich möchte schon noch selbst bestimmnen, ob, wann und wem gegenüber ich bekanntgebe, wo ich wohne.
vor allem – woher wusste er, dass es der richtige Briefkasten war?
hmmm…