Aus gegebenen Anlaß:
Ein Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt wurde, darf sich gleichwohl noch als Rechtsanwalt bezeichnen. Jedenfalls solange die Rechtsanwaltskammer ihm die Anwaltszulassung nicht entzogen hat. Er darf aber eben nicht mehr als Rechtsanwalt tätig werden.
Rechtsgrundlage sind die §§ 150 ff BRAO.
Wie so ein richterlicher Beschluß, mit dem ein solches Verbot auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhängt wurde, aussieht, kann man hier nachlesen.
Da könnte man diesen Kommentar nochmal bringen :)