Unbefugtes Bekleben Verboten

Bekleben verboten

Das kommt dabei heraus, wenn man nachmittags den Fernseher anschaltet und beim Frisör in den Illustrierten blättert.

Dieser Beitrag wurde unter Kreuzberg, Strafrecht veröffentlicht.

5 Antworten auf Unbefugtes Bekleben Verboten

  1. 1
    Pascal says:

    Ich frage mich gerade nur, ob der Bekleber hier befugt war.

  2. 2

    Naja, jedenfalls ist die gesamte seitliche Wand der Ankerklause damit beklebt. Aber vielleicht war es ja auch nur ein Erfüllungsgehilfte. Oder doch ein Verrichtungsgehilfe. Denkbar wäre auch ein schlichter Gehilfe im Sinne des § 27 StGB. Alles Fragen, die kein Fernseher beantworten kann.

  3. 3
    corax says:

    Leider fehlt da ein Maßstab drauf, aber das sieht aus wie ein Klinker im Normalformat NF von 7,1 cm Stärke, demnach müsste das Kantholz ein 10er sein. Wer mauert denn bitteschön so grausam, inklusive der unerlaubten Kreuzfugen links unten? Vom diletantischem Fugengesamtbild mal ganz abgesehen.

    Ich sags ja immer wieder: Was Frisöre können, können nur Frisöre.

    PS:
    Noch kein Wort zum „s“ bei AG?
    Oder zum „b“ beim StGB?
    Klingt nach Jurastudent im Ferienjob. :)

  4. 4
    corax says:

    Und hier liegt noch ein „t“ rum, im Ex-Gewächshaus zwischen den Scherben. ;–)

  5. 5
    VolkeRK says:

    In der Düsseldorfer Altstadt gibt es ein geschäftshaus, an dem ein ähnliches Geklebsel hängt. Da steht jedoch auf den Klebseln drauf:

    ANKLEBEN VERBOTEN
    Zuwiederhandlungen werden strafrechtlich verfolgt

    (das überschüssige „e“ hatten sie wohl übrig)
    Der Tatbestand ist durch Ankleben des Schildes ja erfüllt, aber wer ist Täter, wer Geschädigter?!?