Unser Bankgeheimnis

In einem Ermittlungsverfahren wegen Betruges fragt die Staatsanwaltschaft die Bank:

Fragen der Staatsanwaltschaft

Die Bank hat kein Problem mit der Antwort:

Antworten der Bank

Die Kontoinhaberin ist Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens, das später eingestellt wird, weil sie die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.

Dieser Beitrag wurde unter Politisches, Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

23 Antworten auf Unser Bankgeheimnis

  1. 1
    Matthias says:

    Also hätte die Bank eigentlich die Daten nicht so einfach herausgeben dürfen?

  2. 2

    […] Telekomgate ist und bleibt meiner Meinung nach wirklich nur die spitze des Eisbergs! Die Kanzlei Hoenig in Berlin veranschaulicht Lesern in Ihrem Blog den Bruch des Bankgeheimnisses an einem realen Beispiel. […]

  3. 3
    PZK says:

    Matthias, wie in meinem Beitrag zu lesen muss ein als Zeuge geladener Bankarbeiter in einem Strafprozess sowieso aussagen. Also spätestens im Gerichtsaal hätte man die Daten rausrücken müssen!

  4. 4
    Percy says:

    Es gibt kein Bankgeheimnis. So einfach ist das.

  5. 5

    Hallo,

    also das mit dem Bruch des Bankgeheimnisses ist ja eher ein „alter“ Hut. Im spiegelnden Blatt stand dazu schon im Januar 2007 geschrieben:

    „Nach der Gesetzesänderung hat nach Auskunft des Volks- und Raiffeisenverbandes die Oberfinanzdirektion (OFD), allein im vierten Quartal 2006 rund 16 Mio. Anfragen zu Kontodaten gestellt“

    (damals war das noch ein Antragsteller, heute sind es fünf. Und die Aussage stammt auch „nur“ vom Volks- und Raiffeisenverband.)

    Was mich aber wirklich wundert ist der Nachsatz des Bankschreibens, im vorliegenden Fall:

    „Wir hoffen Ihnen damit weitergeholfen zu haben und bitten die beigefügte Rechnung zu begleichen.“

    Mir war nicht klar das der Staat (bzw. dessen Organe) solcherlei Auskünfte finanzieren muss…

    Gruß

  6. 6
    MaxR says:

    Eine Frechheit von der Bank, eine Rechnung beizulegen – geht es doch nur darum, das Böse zu bekämpfen!
    Pfui!

  7. 7

    Nachtrag:

    Mich interessiert primär Was bzw. wie viel die Bank da wofür in Rechnung stellt…

    Bedenkt man das den Banken hier kein merklicher Aufwand entsteht (alles automatisiert), ist die Frage nach der Verhältnismäßigkeit durchaus berechtigt. Mit dem Kampf gegen das Böse hat das nichts zu tun. Aber u.U. eine ganze Menge mit STEUERGELDERN!

    Siehe Bund der Steuerzahler (die einzige freundliche Interessenvertretung, des Steuerzahlers)

    Gruß

  8. 8
    BV says:

    Ich verstehe den Beitrag nicht so ganz. Die Staatsanwaltschaft weist m.E. ganz zutreffend darauf hin, dass es im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kein Bankgeheimnis gibt. Wozu also die künstliche Aufregung?

  9. 9

    Mich würde auch interessieren, was die Bank hierfür in Rechnung gestellt hat: zweistellig, dreistellig?

  10. 10
  11. 11
    Ralf says:

    Nur 17 € pro Stunde?? Da sollten sich mal Handwerker und Rechtsanwälte ein Beispiel nehmen. ;-)

  12. 12
    kai says:

    Bedenklich finde ich eher die „Drohung“ mit §258. Ist das schon Strafvereitelung, wenn ich jemanden von laufenden Ermittlungen gegen Ihn informiere ?

    Es dürfte später schwer nachzuweisen sein, dass mit der Informationen Beweise verschwunden sind, die nicht gefunden wurden und die ausschlaggebend für eine Verurteilung gewesen wären.

    Nun ja, die Polizei macht eh alles und es hat keine Konsequenzen.

  13. 13
    MaxR says:

    … ich hatte das eigentlich eher sarkastisch gemeint …

  14. 14

    Die Hamburger Sparkasse reagierte bei einer durch einen Betrüger veranlassten Anfrage der Staatsanwaltschaft, noch schlimmer. Sie sperrte das Konto. Bei unserer Firma musste die Hamburger Sparkasse dafür mit 40.000,00 Euro bluten. Geschehen 2003, geblutet hat die Haspa 2005.

    Der verantworliche Haspa-Bearbeiter, welcher den Betrug mittrug, ist bekannt. Die Haspa hat ihn geschützt und schützt diesen wahrscheinlich heute noch. Sein Versuch und der Versuch seiner Vorgersetzten, private Sippenhaft gegenüber meinen Tochter bei einer Kreditvergabe auszuüben, ist dank meinen DDR-Erfahrungen im Umgang mit Verbrechern misslungen. Eine Entschuldigung seitens der Haspa gibt es bis heute nicht.

    Allerdings herrscht Burgfrieden bezüglich meiner Privatkonten bei der Haspa. Immerhin auch etwas Positives bei der Haspa.

  15. 15
    fernetpunker says:

    Ich bin kein StPO-Experte. Aber sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Hamburg jetzt rechtsfehlerhaft, oder was soll dieser Blog-Beitrag? Nur weil nachher keine Verurteilung erfolgt, sind doch die Ermittlungsmethoden deswegen nicht rechtswidrig, anrüchig oder sonstwas. Was will der Blogger uns damit sagen?

  16. 16
    Malte S. says:

    Wahrscheinlich einfach nur, wie löchrig bzw. nichtexistent das Bankgeheimnis ist.

    Wenn man bedenkt, wie einfach die Behörden an die Bankdaten kommen, ist das schon ein wenig bedenklich – selbst wenn es rein rechtlich betrachtet zulässig ist.

  17. 17

    Stellt jemand eine Strafanzeige, dann kann er über die Akteneinsicht die von der Bank herausgegebenen Bankdaten einsehen [Recht auf Akteneinsicht]. Aufpassen muss derjenige lediglich darauf, dass ihm nicht nachgewiesen wird, dass er bewusst eine falsche Strafanzeige stellte. Riskiert dabei jedoch nicht viel.

    Die Haspa hat die Daten ohne unsere Kenntis herausgegeben. Alle vom Betrüger vorgebrachten Argumente hätten der Herausgabe der Bankdaten nicht bedurft.

    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte fordern des öfteren Unterlagen, die vor dem Gegner – oft einem Konkurrenten oder feindliche Gesinnten – geheim gehalten werden müssten.

    Das stört die Staasanwälte und die Richter nicht. Die dem Gericht übergebenen Originaldokumente rücken die Richter oft nicht mehr heraus, und die Partei kann mit diesen nicht mehr arbeiten bis die Sache – kann Jahre dauern – erledigt ist.

    Das sind alles nicht nur Lücken im Bankgeheimnis, sondern vermeidbare, unnötige Störungen, und oft verheerende Eingriffe in das normalen Geschäftsgeschen.

  18. 18
    Malte S. says:

    An sich darf die StA Geschäftdaten so gut wie gar nicht an einen Konkurrenten herausgeben. Das Akteneinsichtsrecht besteht ja zum einen nur für den Verletzten. Selbst wenn das der Kläger ist, dürfte im Regelfall das Interesse des Betroffenen an der Nichtherausgabe höher sein… naja, schönes Land. Schönes System. Perfekte Kontrollen.

  19. 19

    In Falle der Einstellung des Ermittlungsverfahrens darf der Anzeigende die Akten einsehen, um gegebenefalls eine begründete Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft einreichen zu können. Dabei erhält er die von der Bank übermittelten Bankdaten und einiges Interessantes mehr.

  20. 20
    Malte S. says:

    Hm, StPO ist hier bei uns (leider) eher eine Randvorlesung, aber jegliche Norm, die Auskünfte behandelt stellt entweder eine Ermessensentscheidung dar oder berücksichtigt die schützenswerten Interessen des Betroffenen. Ich kann natürlich gut was übersehen haben und würde mich daher über einen Quellenangabe freuen.

  21. 21

    StPO hin, StPO her, ZPO hin, ZPO her, entscheidend ist die Praxis.
    Es gibt in der StPO und ZPO genug so genannter straf- oder folgeloser Paragraphen.
    Beispiele:
    ZPO § 310 Termin der Urteilsverkündung

    (1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.

    (2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

    Diese Paragraphen – siehe fette Markierungen – werden von der Zensurkammer Hamburg (Buske, Korte) so gut wie nie eingehalten. Hat weder juristisch noch praktisch Folgen.

    § 311 Form der Urteilsverkündung

    (4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

    Die Verkündung außerhalb des Termins hat der Vorsitzeder der Zensurkammer Hamburg in den 2,5 Jahre lediglich drei Mal vorgenommen. In allen anderen Fällen andere Richter, – nicht einaml der Dienstälteste – obwohl der Vorsitzende bzw. der Diesntälteste in Haus war.

    In der Regel wird außerhalb des Verhandkungstermins überhaupt nicht verkündet. Es wird lediglich unterschrieben. D.h. der Mund schweigt. Die Terminrollen mit den Verkündunsterminen, erfolgen die Verkündungen in der Geschäftsstelle, werden meist nicht ausgehangen.

    Das ist die Praxis.

    Die StPO und die ZPO strotzten nur von solchen leeren, bei Nichteinhaltung folgelosen Paragraphen.

    Weitwere Beispiele: Zeugenvernehmung, Kammwer- oder Einzelrichtersachen usw.

    Jeder erfahrene Anwalt könnte Bücher darüber schreiben.

  22. 22
    Malte S. says:

    Gerade derartige Vorschriften wie die von Ihnen zitierten geben aus meiner sicht bestenfalls die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage. Würden sie aber zur Aufhebung eines materiell-rechtlich richtigen Urteils führen, dann würde der Formalismus pur das materielle Recht zu weit abbedingen.
    ——————–
    Wenn aber die Auskunft nicht zulässig war, kann man im darauf folgenden (zivilrechtlichen) Prozess u.U. ein Verwertungsverbot erreichen. Zudem kann man darüber nachdenken, eine Unterlassungsklage gegen das Gericht bzw. das Land zu erheben, um zukünftigen Verstößen vorzubeugen.
    ——————–
    Im Übrigen wäre ich tatsächlich für eine Fundstelle der Aussage über die angeblich immer stattfindende Weitergabe sehr dankbar. ZPO-Normen sind mir da bei einer strafprozessualen Frage nicht gerade hilfreich.

  23. 23

    Zivilgerichte haben auf das reale Leben einen viel größeren Einfluss als die Strafgerichte.

    Die Zivilgerichte finanzieren die Strafgerichte. Das hat sehr wenig mit Recht und den Gesetzen zu tun.

    Auf die Praxis kommt es an.

    Zu Wenn aber die Auskunft nicht zulässig war, kann man im darauf folgenden (zivilrechtlichen) Prozess u.U. ein Verwertungsverbot erreichen.:

    Was nutzt es dem betroffenen, wenn eine richtige Auskunft nicht verwertet werden darf? Das ist in der Praxis bla, bla. Das neueste BVerGE-Urteil zu Gäfken demonstriert sehr anschaulich, was es mit der Verwertung von mit unzulässigen Mitteln erhaltenen Informationen auf sich hat. Es sind alles leere Worte. Die Richter sind frei und unabhängig, und damit zu jeder Entscheidung fähig und berechtigt.