60 Mark oder 14 Tage Haft für eine fahrlässige Brandstiftung erscheint mir als Sonderangebot.
Aber vielleicht bin ich auch nur ein wenig über-empfindlich … das Schild hängt etwa 10 Meter über unserem Wohnzimmer.
(Danke an die Oma 8-) für das Foto)
60 Mark oder 14 Tage Haft für eine fahrlässige Brandstiftung erscheint mir als Sonderangebot.
Aber vielleicht bin ich auch nur ein wenig über-empfindlich … das Schild hängt etwa 10 Meter über unserem Wohnzimmer.
(Danke an die Oma 8-) für das Foto)
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Nein, fahrlässige Brandstiftung wurde damals gem. § 309 RStGB mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Im Gegensatz dazu betrifft die hier gezeigte Strafvorschrift lediglich gefährliches Verhalten und ist daher auch kein Vergehen, sondern lediglich eine Übertretung.
Ich hoffe, dass Rauchen auch schon mindestens als „gefährliches Verhalten“ eingestuft wird. ;)
Rauchen sie Herr Hönig?
Antwort:
Seit 2001 bin ich trocken. crh
Was ist denn eine Übertretung? Ich habe nur die Differenzierung von Vergehen und Verbrechen gelernt, die scheinbar auch im RStGB enthalten ist. Leider ohne einen definierenden § 12.
§ 368 ist damit lediglich ein abstraktes Gefährdungsdelikt und ein Vergehen.
Müsste man mal im Original nachschauen.
@doppelfish:
Das ist Blasphemie! Das Bürgerliche Gesetz hat hier nichts verloren. Hier ist die Abteilung Strafrecht! Und die sieht so aus:
Und das ist der Text der im Beitrag zitierten Norm im Original:
Das findet man alles in der
verentstaubten Bibliothek eines kleinen Kreuzberger Strafverteidigers. ;-)@ Malte S.:
Übertretungen dürften die Qualität der heutigen Ordnungswidrigkeiten (OWi) haben. Das heutige OWiG stammt von 1968; bis dahin waren die OWi auch noch Bestandteil des bundesdeutschen Strafgesetzbuches.
Sicher bin ich mir dabei aber nicht, lasse mich gern eines Besseren und Genaueren belehren.
Ups, wie peinlich, ist tatsächlich das BGB. Ja, mit dem Handapparat einer Kanzlei eines Kreuzberger Strafverteidigers kann ich natürlich nicht mithalten ;)
Ich sammle Gesetze. Denn wer die Strafvorschriften nicht kennt, bringt sich um das Vergnügen, dagegen zu verstoßen. 8-)
@CRH: Danke für den Hinweis. Hatte natürlich nicht daran gedacht, dass die Norm heute wohl wirklich nur eine OWiG wäre und daher nur die (R)StGB-Begriffe Vergehen und Verbrechen zu Grunde gelegt. Da passte für mich „Übertretung“ natürlich nicht.
Der hier vermisste § 12 StGB war damals § 1 RStGB:
„Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.
Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als funfzig Thalern bedrohte Handlung ist ein Vergehen.
Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern bedrohte Handlung ist eine Uebertretung.“