Zigaretten oder ich beiß Dich

Aus einem Haftbefehl:

Gegen 21.00 Uhr rannte der Beschuldigte F. in den Asia-Imbis R. und verlangt von dort sitzenden Gästen Zigaretten. Die dort als Bedienung tätige N. ging zu ihm und fragte ihn, ob sie ihm helfen könne. Der Beschuldigte ergriff als Antwort einen Stuhl und holte aus, um ihr diesen über den Kopf zu schlagen. Gleichzeitig forderte er von ihr Zigaretten oder Geld. Für den Fall der Weigerung drohte er damit, die Einrichtung zu zerschlagen.

Die Gäste versuchten nun, den Beschuldigten aus dem Imbis zu drängen. Dabei redete er auf sie ein, er sei Deutscher und bräuchte jetzt eine Zigarette. In der Nähe des Ausgangs nahm der Beschuldigte plötzlich sein Gebiß aus dem Mund und drohte den Gästen damit, in dem er Schnapp-Bewegungen in deren Richtung machte. Diese konnte gerade noch ausweichen.

Verbrechen strafbar gem. §§ 249, 250 II Nr. 1, 253, 255 StGB

Und was meint der werte Leser: Was bekommt der Beschuldigte, wenn dieser Vorwurf zutrifft, ihm die Tat nachgewiesen wird und er voll schuldfähig ist?

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht veröffentlicht.

6 Antworten auf Zigaretten oder ich beiß Dich

  1. 1
    Dante says:

    Tja, hören wollen Sie jetzt sicher 5 Jahre Mindesstrafe gemäß § 250 Abs. 2 StGB. Die sollte es aber höchstens in Bayern geben.

    Zum einen liegt nur Versuch vor, so dass eine Milderung in Frage kommt. Zum anderen ist ein mit der Hand zusammen gedrücktes Gebiß imho kein gefährliches Werkzeug, so dass eh nur einfache versuchte räuberische Erpressung vorliegt und keine schwere.

    Im Übrigen dürfte sich ohnehin zumidnest die Prüfung verminderter Schuldfähigkeit aufdrängen.

  2. 2

    @ Dante:
    Den Stuhl haben Sie aber gesehen, oder? Jedoch, Sie haben Recht: Mit ein wenig Geschick sollte es gelingen, in den minderschweren Fall (§ 250 Absatz 4 StGB) zu kommen, der Versuch und die eingeschränkte Schuldfähigkeit führen zur doppelten Milderung … und schon wird es wieder erträglich.

    Nur: Wenn der Beschuldigte in so einer Sache unter dem Haftbefehl oder unter der Anklageschrift erstmal den § 250 II StGB liest, kann es sein, daß es ihm ein wenig schwindelig wird.

  3. 3
    Dante says:

    Den Stuhl hab ich gesehen, nicht aber dass er damit auch eine Person bedroht hat und nicht nur damit, das Mobiliar zu zerstören. So führt wohl kein Weg an § 250 Abs. 2 StGB vorbei.

    Aber durch den aufgezeigten Weg wird sollte es dann doch machbar sein, das Ganze schuldangemessen abzuhandeln.

    Ich hoffe nur, es hat ihm keiner ne Zigarette gegeben.

  4. 4
    Arnonym says:

    Der Angeklagte hofft wohl das er erstmal Zigaretten bekommt ;-)

  5. 5

    Zur Zeit jedenfalls gewöhnt er sich das Rauchen ab.

  6. 6
    Brandau says:

    Menschenbisse sind allerdings höchst gefährlich, wegen diverser Keime etc. Das war dem Täter sicherlich bewußt, da er hier nach der erfolglosen Drohung mit dem Stuhl das Gebiss bewußt zur weiteren Einschüchterung einsetzte