Zündels Verteidigerin bekommt 3 1/2 Jahre

Sylvia Stolz, Exverteidigerin des Holocaust-Leugners Ernst Zündel, wird zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Wegen Volksverhetzung und Aufstachelung zum Rassenhass.

Quelle: taz

Die ehemalige Verteidigerin wurde zudem mit einem fünfjährigen Berufsverbot belegt, damit sie zumindest als „Organ der Rechtspflege“ keinen weiteren Unsinn mehr macht. Während des Verfahrens hatte man mehrfach den Eindruck, als lägen bei Frau Stolz die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor.

Es gibt Momente, da bedauere ich die Leitung einer Justizvollzugsanstalt (JVA): Juristen zu „verwahren“ ist per se schon schwierig. Wenn eine inhaftierte Rechtsanwältin allerdings Anzeichen für eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder für Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit aufweist, wird das Leben in der JVA sicherlich nicht einfacher.

Update:
Gegen die verurteilte Verteidigerin wurde gleichzeitig ein Haftbefehl verkündet, der noch im Gerichtssaal vollstreckt wurde: Saalverhaftung wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr. Sowas hat man auch nicht alle Tage. So ganz daneben scheint das Gericht aber nicht gelegen zu haben: Die Haftbefehlsverkündung quittierte die Verurteilte mit dem Hitlergruß.

Quellen: SWR, Beck und AFP

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht, Strafvollstreckung veröffentlicht.

5 Antworten auf Zündels Verteidigerin bekommt 3 1/2 Jahre

  1. 1
    BV says:

    Wird der Haftbefehl wirklich auch auf Wiederholungsgefahr gestützt? Wie das?

  2. 2

    Mir liegt der Beschluß nicht vor, ich habe die Informationen den zitierten Quellen entnommen.

    Aber: Eine Verurteilung wegen der genannten Straftaten und die anschließende Verkündung des Haftbefehls wegen Fluchtgefahr mit einem Hitlergruß zu quittieren, könnte aber durchaus Anlaß dazu geben, über eine gewisse Wiederholungsgefahr nachzudenken. Meinen Sie nicht?

  3. 3
    doppelfish says:

    Die Wiederholungsgefahr wurde ja ironischerweise direkt nach der Verkündung bestätigt. Jetzt dürfte da jeder Einspruch in’s Leere laufen.

  4. 4
    BV says:

    Mit der Wiederholungsgefahr habe ich überhaupt keine Probleme. Die Dame scheint ja fast die Inkarnation der Wiederholungsgefahr zu sein. Schwierigkeiten bereitet mir allerdings darauf einen Haftbefehl zu stützten, da der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nur in § 112a StPO vorkommt und Volksverhetzung in dem dortigen Katalog nicht vorkommt.

  5. 5
    Benno Müller says:

    Vielleicht weisen auch Menschen eine „schwere seelische Abartigkeit“ auf, die andere für Ihr Weltbild oder ihr nicht politisch-korrektes Geschichtsbild jahrelang einkerkern?

    PS: Fällt eigentlich niemandem etwas auf bei dieser Art von Formulierungen???