Zur Vernehmung erscheinen

Der Mandant hat Post bekommen. Vom Polizeipräsidenten:

Gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren geführt, das folgende Beschuldigung zum Gegenstand hat:

[…]

Nach § 163a der Strafprozessordnung ist Ihnen Gelegenheit zu geben, zu dieser Beschuldigung Stellung zu nehmen, die gegen Sie vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen, entlastende Tatsachen vorzutragen und die Aufnahme von Beweisen zu beantragen.

Soweit, so normal. Doch dann geht es weiter im Text(baustein):

Zu diesem Zweck können Sie sich entweder unter Angabe der obigen Vorgangangs-Nr. schriftlich äußern oder hier zur Vernehmung erscheinen. Falls Sie vernommen werden wollen, worden Sie gebeten, sich zur Vereinbarung eines Termins mit der angegebenen Dienststelle fernmündlich in Verbindung zu setzen. Zur Vernehmung sind dieses Schreiben und Ihre Ausweispapiere mitzubringen.

Das Schreiben wurde direkt an den Mandanten gerichtet: Wilhelm Brause, c/o Justizvollzugsanstalt Moabit. Dort sitzt er als Untersuchungshäftling ein.

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5 Antworten auf Zur Vernehmung erscheinen

  1. 1
    RA Anders says:

    Da wird sich Herr Brause ja freuen, wenn er zur Polizei gehen darf. Könnte nur sein, daß er von der JVA keinen Ausgang erhält.
    Wieder einmal ist klar im Vorteil wer lesen kann.
    Man sollte doch annehmen, daß die Polizei die Adresse lesen kann und das c/o versteht. Wieder einmal arg getäuscht.

  2. 2
    doppelfish says:

    Hat schon jemand den Tatzeitpunkt der der Beschuldigung zu Grunde liegenden Tat mit dem bisherigen Aufenthaltszeitraum in der JVA abgeglichen?

  3. 3
    Brandau says:

    @doppelfish
    Das wäre doch mal ein ziemlich sicheres Alibi :-)

  4. 4
    doppelfish says:

    @Brandau: Da gab’s mal einen sehr unrühmlichen Fall

  5. 5
    Neunmalschlau says:

    Und hinterher heißt es dann in der Akte:

    Dem Beschuldigten wurde rechtliches Gehör gewährt. Am XX.XX.2008 wurde ihm ein Vorladung an seine Meldeanschrift gesandt. Ohne Angabe von Gründen kam er dies Vorladung nicht nach. Es wird davon ausgegangen, dass er vor der Polizei keine Angaben machen möchte.