Monatsarchive: März 2009

Opel, sieht nicht gut aus

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Müßte mal restauriert werden.

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JVA Straubing: Ein Insider-Bericht

Zu dem Beitrag Rausschmiss nach 21 Jahren gibt es einen Kommentar, der nicht in der zweiten Reihe bleiben sollte. Ein ehemaliger Häftling der JVA Straubing bestätigt die von Hans Holzhaider in einem Artikel für die Süddeutsche Zeitung beschriebenen Zustände:

Während meiner etwa drei Jahre in der JVA Straubing habe ich es mehrfach erlebt, dass Langzeitgefangene ohne jegliche Entlassungsvorbereitungen (wie z.B. Ausführungen, Ausgänge oder Urlaube) von einem Tag zum nächsten entlassen wurden. Wer denkt, Herr Sieber sei ein Einzelfall, kenn die Realitäten nicht. Ein solcher Gefangener meinte am Vorabend seiner Entlassung auf meine Frage, was er denn mache, wenn er vor dem Tor stehe, zu mir Folgendes: “Na, dann nehme ich meine Tüten und schaue, ob ich nach rechts oder links gehe…”.

Hier geht’s zu dem vollständigen Bericht.

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Ein Thema, zwei Formulierungen

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Quelle: Screenshot von Jurablogs am 28.03.09, 11:35 Uhr.

Beitrag in der Handakte / Beitrag auf Kanzlei Hoenig Info

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Rausschmiss nach 21 Jahren

Mit welcher Menschenverachtung die Bayerische Justiz mit Häftlingen umgeht, dokumentiert Hans Holzhaider in einem Artikel für die Süddeutsche Zeitung:

Plötzlich konnte es gar nicht schnell genug gehen. Am 5. März, nachmittags um halb vier, rasselte der Schlüssel in der Tür zur Zelle Nummer 76 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Straubing, der Abteilungsbeamte kam herein und sagte, „Sieber, Sie kommen raus. In zehn Minuten müssen Sie die Anstalt verlassen.“ Helmut Sieber, 63, konnte gerade noch seine beiden Wellensittiche einfangen und hastig ein paar Akten in einen Karton packen, dann ging es schon im Schlepptau des Beamten ab in die Kleiderkammer.

Er bekam seine Zivilsachen und zog sich um. Zeit, sich von seinen Zellennachbarn zu verabschieden, blieb ihm nicht. Es dauerte keine halbe Stunde, da stand er draußen vor dem Gefängnistor auf der Äußeren Passauer Straße. Nach 21 Jahren in der Zelle, ohne Vorwarnung, ohne auch nur einen einzigen Ausgang oder Hafturlaub, um sich auf die Freiheit vorzubereiten.

Quelle und mehr: Süddeutsche Zeitung

Weiter heißt es in dem Artikel:

Der Nürnberger Justizsprecher Andreas Quentin schildert das als einen Ablauf, bei dem die Justiz nicht den geringsten Ermessensspielraum gehabt habe.

Die Würde eines jeden Menschen steht nicht im Ermessen der Justiz.

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Nicht geeignet für DNA-Analytik

Die Ermittlungen im Fall des angeblichen „Phantoms von Heilbronn“ entwickeln sich zur Polizeiposse: Sind die Fahnder jahrelang einer falschen Fährte nachgejagt? Nun teilt der Vetreiber der wohl verunreinigten Wattestäbchen mit, diese hätten nie zur DNA-Analyse verwendet werden dürfen.

[…]

Das Unternehmen Greiner Bio-One GmbH, das die möglicherweise mit DNA verunreinigten Wattestäbchen vertrieben hat, teilt in medizinisch-technischen Worten mit, dass ihre „Abstrichbestecke nicht geeignet für DNA-Analytik“ sind.

Quelle: SPON

Gestern hatte ich noch Mitleid mit der Wattestäbchen-Einpackerin. Heute ist Mitleid für den Wattestäbchen-Einkäufer bei der Polizei angesagt. Ich bin gespannt, was sich morgen ergibt.

Die Frage stellt sich nun: Wer ist hier nicht geeignet?

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Wettbewerbsvorteil

Kerstin Rueber berichtete neulich wieder einmal darüber:

Jeder Strafverteidiger kennt ihn, den alten Richtertrick: einfach mal bei einer Reno nachzufragen, wenn der Angeklagte nicht geladen werden konnte.

Weil die Adresse (oder sonst ein Datum) des Mandanten dem Gericht nicht bekannt ist, fragt der Richter – oder auch der Staatsanwalt, manchmal auch der Polizist – in der Kanzlei des Verteidigers nach.

Jede Mitarbeiterin in einer Anwaltskanzlei kennt den § 203 StGB. Und wird wissen, daß sie diese Fragen nicht beantworten darf.

Sie muß Fragen nach einem Mandanten auch nicht beantworten; dafür steht ihr § 53 StPO zur Seite.

Die Schweigepflicht und das Schweigerecht, das sind zwei wesentliche Vorteile, die dem ratsuchenden Publikum nur ein Rechtsanwalt bieten kann, aber niemals ein Banker, ein Versicherungsvertreter, ein Sachverständiger oder eine Werkstatt.

Besten Dank an Andreas Jede für die Anregung zu diesem Beitrag. crh

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Soziale Exekution

„Das, was da in den vergangenen Monaten gelaufen ist und heute einen neuen Höhepunkt erreicht hat, ist mehr als nur Mobbing“, schreibt Tauss. „Das kann man nicht anders bewerten als den Versuch einer sozialen Exekution“.

Quelle: SPON

Vielleicht hätte sich Herr Tauss besser beraten lassen sollen. Seine Medienauftritte und auch seine Verteidigung waren nicht mehr suboptimal.

Den Auftritt der Staatsanwaltschaft in diesem Theater sollen andere kommentieren.

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Höllenlärm

ruettler01

Kann man diesen Drecksgarten nicht in einer Zeit zusammenrütteln, wenn ich nicht in der Kanzlei arbeite? Vor 8 oder nach 20 Uhr zum Beispiel?!

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Kanzleiabwickler als Verteidiger

Es gibt immer mal wieder mal ein Problem, „das hatten wir noch nicht“.

Dem Angeschuldigten wird sein bisheriger Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens verstirbt dieser Kollege und die Rechtsanwaltskammer setzt gem. § 55 BRAO einen Kanzleiabwickler ein. Dieser Abwickler, natürlich auch ein Rechtsanwalt, soll die bestehenden Mandate weiter bearbeiten. Das ist grundsätzlich eine sinnvolle Einrichtung.

In vorliegenden Fall meldet sich der Kanzleiabwickler (ausschließlich) beim Gericht und beantragt, die Bestellung des verstorbenen Kollegen aufzuheben und nunmehr ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Das Gericht entspricht – nach Anhörung (ausschließlich) der Staatsanwaltschaft – diesem Antrag und bestellt den Abwickler zum neuen Pflichtverteidiger.

Der Angeschuldigte ist mit dem Neuen nicht einverstanden und möchte einen anderen Rechtsanwalt, den er sich selbst ausgesucht hat, als Pflichtverteidiger haben.

Ich bin gespannt auf die Reaktion des Gerichts, wenn ich nun die Ablösung des Kanzleiabwicklers und meine Bestellung beantrage.

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Pflichtverteidigung

Der Zustand der Pflichtverteidigung wird vielfach als nicht gut angesehen (Müller StV 1981, 570; Schlothauer StV 1981, 443). Dazu haben m.E. die (Pflicht-)Verteidiger zum Teil selbst beigetragen. Denn häufig werden, um sich die Gunst des Gerichts und weitere Pflichtverteidigungen nicht zu verscherzen, nicht die im Interesse des Mandanten notwendigen Beweis- oder Ablehnungsanträge gestellt. Solche (Pflicht-)Verteidiger verletzten ihre Berufspflichten, sie verteidigen ihre Mandanten nicht, sondern verraten sie (Dahs , Rn. 148; s. auch Münchhalffen StraFo 1997, 232). Deshalb muss auch der Pflichtverteidiger im Interesse seines Mandanten ggf. Konflikte mit den Ermittlungsbehörden und/oder dem Gericht in Kauf nehmen und darf nicht zu kompromissbereit sein.

Quelle: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rdz. 1189

Es ist nicht so, daß ein Verteidiger eine Pflichtverteidigung vom Gericht übergestülpt bekommt. Er hat durchaus die Möglichkeit, „Nein, danke.“ zu sagen. Wenn er aber seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger zustimmt („Ja, bitte.“), dann muß er seinen Job genauso machen, als wenn er mit dicker Vergütungsvereinbarung vom Mandanten beauftragt wurde. Entweder, oder.

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