Monatsarchive: Mai 2009

Geschützt: Ratten und Schmeißfliegen

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Drango in abstruser Gedankenwelt

Erwartungsgemäß hat Drango seine Berufung begründet. Das Kammergericht hat sie mir zugestellt. Es ist herrlich zu lesen, was man sich alles einfallen läßt. Ich zitiere erst einmal nur eins von mehreren Highlights:

Unter den hier zu beleuchtenden Voraussetzungen grenzt es an reine Willkür, wenn es gebilligt wird, dass aus einer Interessenabwägung nicht standhaltenden Gründen ein Organ der Rechtspflege bestimmen kann, wie er mit Dritten kommunizieren will.

Folgt man stringent dem Ansatz des Landgerichts, so wäre abzuleiten, dass es denkbar und vorstellbar ist, dass ein Rechtsanwalt auch zukünftig bestimmen kann, eben nicht nur nicht mehr angerufen zu werden, sondern vielleicht zukünftig nur noch per Voice-Mail kommunizieren zu wollen oder falls auch das nicht in sein Konzept der Beweissicherung passt, verlangen zu können, dass grundsätzlich nur noch Videokonferenzen mit ihm zulässig seien.

Ich habe diesen Satz auch mehrmals gelesen, mir den Sand aus den Augen gewischt und bereits begonnen, eine traurige Arie anzustimmen. Dann bringt der Autor dieser Zeilen es selbst auf den Punkt:

Der Unterton der bewussten Übertreibung zeigt, in welcher abstrusen Gedankenwelt wir uns bei Fortspinnens dieses Gedankenansatzes unweigerlich befinden.

Whow! Das hätte ich nicht eleganter formulieren können. 8-)

… to be continued …

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Beschlagnahme von eMails

Sicher, eMails sind Postkarten, also unsicher. Aber bisher war es nicht so klar, unter welchen Voraussetzungen der Staatsanwalt mitlesen darf.

In Hamburg meinte das dortige Landgericht Anfang 2008, daß das Fernmeldegeheimnis gilt und fremde eMails deswegen nur bei schweren Straftaten vom Ermittler gelesen werden dürfen (§ 100a StPO).

Die Braunschweiger Landrichter sahen das im Jahr 2006 wesentlich lockerer: Es gehe um eine ganz „normale“ Beschlagnahme, an die keinen besonderen Anforderungen zu stellen seien.

Jetzt hat der BGH (1 StR 76/09) diese Frage entschieden:

Der BGH bewertet die Beschlagnahme von eMails auf dem Server des Providers als Postbeschlagnahme. Es gelten damit die gleichen Regeln, wie wenn Briefe oder Telegramme auf dem Postamt beschlagnahmt werden. Zwar ist auch dies bei Straftaten aller Art zulässig, die Durchsicht der Mails muss aber durch den Richter oder einen Staatsanwalt erfolgen, während bei der normalen Beschlagnahme auch ein einfacher Polizist die Mails auswerten dürfte.

faßt die taz heute das Ergebnis zusammen.

Beim BGH liest sich das so:

Daher können beim Provider gespeicherte, eingegangene oder zwischengespeicherte, E-Mails – auch ohne spezifische gesetzliche Regelung – jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO beschlagnahmt werden.

Damit ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, es gibt da noch das Bundesverfassungsgericht, das seit 2006 bereits über dieser Frage brütet.

Schon jetzt läßt sich aber festhalten: Wer Straftaten begehen will, sollte nicht nur auf das Telefonieren verzichten, sondern auch auf das Versenden von eMails.

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Sich aufstellende Fußnägel

Aus einem Vernehmungsprotokoll in einer Strafsache, die ein Millionen-Publikum hat:

Die Belehrung habe ich vollständig verstanden. Von der Verständigung eines Rechtsanwalts nehme ich Abstand, weil ich mir keiner Schuld bewußt bin.

Dann folgen drei eng beschriebene Seiten, auf denen sich der Beschuldigte quasi selbst an’s Kreuz nagelt. Und jetzt soll ich es wieder reparieren …

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Reaktion auf unseren eMail-Kurs

Ein Teilnehmer unseres kostenlosen eMail-Kurses meldete sich per eMail:

Guten Tag.

Mein Name ist Bulli Bullmann, habe meinen Führerschein seit 1979 und fahre seit 06/2007 wieder intensiv Motorrad. Vorher bin ich PKW oder 50er Roller gefahren. Der E-Mail-Kurs hat mir einen sehr guten Einblick in den „Rechtsalltag“ gegeben. Der Kurs war sehr gut, aber, da es nur ein „Kratzen an der Oberfläche“ war, leider zu kurz. Über Folge-E-Mail-Kurse würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Bulli Bullmann

Über so eine Nachricht freuen wir uns natürlich sehr. Wegen des Wunsches nach einer Fortsetzung habe ich Herrn Bullmann geantwortet:

Lieber Herr Bullmann.

Vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung und das darin enthaltene Lob unserer Arbeit. Was Ihren Wunsch nach einem Folgekurs angeht, schlage ich Ihnen vor, zunächst für einen guten Rechtsschutzversicherungsvertag zu sorgen und dann mit ca. 120 km/h durch eine Tempo-30-Zone zu fahren, in der ein Meßgerät aufgebaut steht.

Mit der Post, die Sie dann vom Polizeipräsidenten bekommen, und Ihrer Unterschrift auf dem Vollmachtsvordruck beginnt der zweite Durchgang. Dann werden Sie Gelegenheit haben, sich ein strammes Bußgeldverfahren einmal von innen anzuschauen.

Am Ende dieses Kurses bekommen Sie dann selbstverständlich auch ein amtlich beglaubigtes Zertifikat über Ihre Teilnahme.

Mit freundlichem Gruße aus Kreuzberg
Carsten R. Hoenig

8-)

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Fallensteller

Der Mandant und ein paar seiner Freunde sind angeklagt wegen gemeinsamen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Bei zwei der Mitangeklagten steht der Anklagevorwurf auf dünnem Eis: Ob der Nachweis gelingt, daß sie Bandenmitglieder waren, steht in den Sternen.

Für den Mandanten sah es hingegen gar nicht gut aus, deshalb hatte ich ihm zur Strafmaßverteidigung geraten: Geständnis gegen Strafnachlaß. Das hat funktioniert. Sein Verfahren wurde abgetrennt und er bekam ein akzeptables Urteil, das dann auch gleich rechtskräftig wurde.

Zwei Wochen später bekommt er Post: Die Ladung als Zeuge in dem Verfahren gegen die übrig gebliebenen Angeklagten. Damit hatten wir gerechnet. Denn nachdem sein Verfahren rechtskräftig entschieden ist, meinen das Gericht und die Staatsanwaltschaft, der Mandant habe nun kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr. Schließlich könne er sich ja nun selbst nicht mehr belasten, nachdem er rechtskräftig verurteilt wurde.

In diese Falle tappt der Mandant aber nicht. Schließlich geht es ja nicht darum, daß er sich nicht mehr belasten kann, sondern darum, daß er sich möglicherweise der Gefahr aussetzt, ein weiteres Mal strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn er jetzt aussagt. So jedenfalls hat sich der Gesetzgeber das gedacht, als er vor ewig langer Zeit den § 55 StPO konstruiert hat.

Und diese Gefahr ist schon allein deswegen gegeben, weil die Anklage und auch sein Urteil in einigen Punkten einem Schwamm nicht ganz unähnlich ist.

Dann werde ich den Mandanten wohl diesmal als Zeugenbeistand ins Gericht begleiten …

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Das reicht noch nicht

grunewaldprofil

für den Alpencross im August. Aber viel mehr als den Teufelsberg gibt’s eben hier nicht. :-(

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Juristen-Duell

Ein Streitgespräch zwischen Juristen über eine Rechtsfrage war – sagen wir mal höflich – etwas aus dem Ruder gelaufen. Eine Kollegin fragt zwischendurch:

Bei dieser Diskussion habe ich den Eindruck gewonnen, dass wir Gesetze und Gerichte generell abschaffen können.

Wie wäre es stattdessen mit einer Schiesserei bei Sonnenuntergang? The winner takes it all!

hamilton-burr-duel-443

Nein, ich war an der Auseinandersetzung nicht beteiligt. ;-)

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Denunziantenlohn

Der Mandant wird durch drei Zeugen belastet und wohl auch überführt werden. Diesen Zeugen wurde seinerzeit von den Vernehmungsbeamten der § 31 BtMG in epischer Breite vorgetragen und erläutert: Wenn sie die Hintermänner verraten, gibt es Rabatt beim Strafmaß. Diese (vermeidliche) Gelegenheit wollten sich alle drei Zeugen nicht entgehen lassen; sie haben ganze Arien gesungen. Und sich dafür dann am Ende Freiheitsstrafen gefangen, die nicht mehr bewährungsfähig sind.

In der Begründung des Urteils gegen die drei Zeugen finden sich reichtlich Vorschriften aus dem Betäubungsmittelgesetz; nur den § 31 BtMG, den findet man nicht. Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern, zwingend ist das aber nicht.

Verraten haben sie einen Freund, vertraut haben sie den Polizeibeamten. Genützt hat es nichts. Wie in den meisten anderen Fällen, die ich kenne, auch.

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Ehrlich

Ein Vermögensdelikt war der Grund für seine dreijährige Freiheitsstrafe. Vor vier Monaten wurde wurde er verhaftet. Aus dem prallen Leben gepflückt, wurde er in den Knast eingeliefert, nur mit den Klamotten, die er am Leib trug. Keine Angehörigen.

Damals hatte ich ihm dreißig Euro überwiesen, damit er wenigstens ein paar Kleinigkeiten einkaufen konnte. Er tat mir Leid.

Bei meinem Besuch gestern fragte er mich nach meiner Bankverbindung. Er habe nun ein paar Euro als Hausarbeiter verdient und wolle seine „Schulden“ bezahlen. Die ich schon völlig vergessen hatte.

Es gibt eben doch ehrliche verurteilte Straftäter im Knast.

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