Monatsarchive: Juni 2009

Kriegsbeil

Hells Angels und Bandidos gehen wieder aufeinander los. In der Nacht zu Sonntag schlugen Motorradrocker in Brandenburg einem feindlichen Rocker ein Bein ab.

berichtete die Berliner Morgenpost.

Vor gut zwei Wochen wurde ein Klubhaus der Chicanos, Supporter der Bandidos, zerlegt.

Am vergangenen Wochenende waren es vier Hells Angels Nomads, die in der Nähe der Autobahnabfahrt Eberswalde unterwegs waren und angegriffen wurden. Einer der vier Rocker war der Präsident des Clubs, dem anderen fehlt ein Bein.

Das sieht nicht danach aus, als wenn’s damit erledigt wäre.

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Auf Augenhöhe

Morgens um 9 Uhr beim Schöffengericht:

Verteidiger:
Ich beantrage die Aussetzung des Verfahrens, weil mir die Gerichstakten bislang nicht vollständig vorgelegen haben. Von den vier Bänden habe ich erst einen einsehen können.

Richterin:
Den Antrag lehne ich ab. Es wird heute verhandelt! Mir wurden die Akten auch erst vor einer halben Stunde vorgelegt.

Anmerkung:
Gegen die Verhandlung auf Augenhöhe habe ich grundsätzlich nichts einzuwenden. Die Sichtlinie eines Dackelwelpen muß es aber nicht sein.

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Vorladung durch den Staatsanwalt

Ein weiteres Kapitel des „Ratgeber Strafrecht“ ist auf unserer Website erschienen: Vorladung durch den Staatsanwalt

Regelmäßig ist es die Polizei, die die Ermittlungsarbeit leistet. Der Staatsanwalt als Leiter der Ermittlungen bleibt – jedenfalls zu Beginn eines Verfahrens – meist im Hintergrund. Aber auch von dort kann der Beschuldigte eine Einladung zum Gepräch bekommen. Dann gelten andere Regeln.

Einer Vorladung der Staatsanwaltschaft sollte der Beschuldigte folgen, denn sonst wird er abgeholt – und das geschieht in aller Regel zu einem völlig unpassenden Zeitpunkt.

Weil die Ladung durch den Staatsanwalt aber eher außergewöhnlich ist, sollten bei dem Beschuldigten alle roten Lampen angehen. Denn es wird deutlich, daß hier ein besonderes Interesse besteht, ihn auf hohem Niveau und mit Nachdruck zu vernehmen.

In dieser Situation gilt daher umsomehr und dringender: Suchen Sie den Beistand eines Strafverteidigers, damit Sie der Ermittlungsbehörde auf Augenhöhe begegnen und die Ihnen zustehenden Rechte verwirklichen können.

Der Verteidiger wird zunächst Kontakt mit dem Ermittler aufnehmen, um den Grund für die staatsanwaltschaftliche Vorladung zu erfahren. Und: Er wird dem Beschuldigten mitteilen, daß dieser zwar beim Staatsanwalt erscheinen muß. Seine Fragen muß er allerdings nicht beantworten. Auch in dieser Konstellation gilt der Grundatz:

Keine Stellungnahme, keine Antworten ohne vorherige Akteneinsicht.

Und wenn Ihr Verteidiger dem Staatsanwalt mitteilt, daß in Ihrem Fall keine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht wird, ist damit zu rechnen, daß er von seinem Wunsch, Sie zu sehen, vorläufig Abstand nehmen wird.

Besteht der Ermittler allerdings trotzdem auf Ihren Besuch, dann sollten Sie nur gemeinsam mit Ihrem Verteidiger auf dem Ermittlungs-Amt erscheinen und Ihren Verteidiger für Sie sprechen lassen. Wer nichts sagt, sagt auch nichts Falsches.

Zu finden auf www.Kanzlei-Hoenig.de

Das nächste Kapitel wird den Besuch der Polizei zuhause oder im Geschäft zum Thema haben.

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Besser doch nicht schweigen

Daß die Verteidigung durch Schweigen in vielen Fällen das Mittel der Wahl ist, dürfte bekannt sein. Dies gilt jedoch in den Fällen eher nicht, in denen der Angeklagte nicht nur dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gegenüber steht, sondern auch noch einer weiteren Einrichtung.

Die Rede ist von der Öffentlichkeit, die von den Medien über das Verfahren (des-)informiert wird. Es sind viele Fälle bekannt, in denen es juristisch glimpflich bis gut ausging, das Verfahren also beispielsweise eingestellt wurde oder mit einem Freispruch endete, der Betroffene gleichwohl den bürgerlichen Tod gestorben ist. Eben weil die Berichterstattung in den Medien nach anderen Regeln abläuft als ein Strafverfahren.

In öffentlichkeitswirksamen Verfahren, in denen es nicht gelungen ist, ein geräuschloses Ende zu finden, ist es daher oftmals angesagt, die Strategie „Schweigen ist Gold“ aufzugeben und zumindest an die aktiv Medien heranzutreten. Das Stichwort ist Litigation-PR.

Darüber schrieb Rechtsanwalt Tobias Gostomzyk am 16. Juni 2009 in der FAZ:

… sind Journalisten oder andere Interessengruppen auf ein Verfahren aufmerksam geworden, ist „no comment“ meist die falsche Strategie.

Welches die richtige Strategie ist, muß im Einzelfall entschieden werden. In den Werkzeugkoffer eines engagierten Strafverteidigers gehört daher ein sachkundiger PR-Berater, um einen solchen Super-Gau möglichst zu vermeiden.

… das Schreiben einer Pressemitteilung reicht nicht. Ob Zivilverfahren gegen Unternehmen, Strafverfahren gegen Vorstände oder verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren: Wichtig ist zu wissen, wann Fernsehkameras, Fotografen oder Zeichner in Gerichtssälen Bilder anfertigen dürfen. Schließlich vermitteln Aktenordner vor dem Gesicht des Angeklagten oder mangelnder Ernst von Prozessbeteiligten keinen vorteilhaften Eindruck.

Eben.

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Fremdschämen

Der Mandant war im März nicht zu „seinem“ Termin erschienen. Obwohl er ordnungsgemäß geladen war. Eine Entschuldigung dafür (außer: Ich habe keinen Bock auf Gericht!) hatte er nicht. Sowas finden Richter und Staatsanwalt eher unwitzig. Deswegen gab es einen Haftbefehl. Grundlage für dafür ist der wenig erfreuliche § 230 II StPO.

Natürlich gelingt es dem Mandanten nicht, sich nach Südamerika abzusetzen. Er wird verhaftet. Im Mai und zwar zuhause in seiner Wohnung. Seitdem sitzt er und wartet auf seinen neuen Termin.

Der fand dann gestern statt. Allerdings sind bei der Vorbereitung des Termins Sachen gelaufen, die zum Platzen des Termins und zur Aussetzung des Verfahrens geführt haben. Dafür konnte der Mandant aber nichts. Also wird irgendwann in ein paar Wochen oder Monaten ein neuer Termin festgesetzt.

Wohl wissend und vor dem Hintergrund einschlägiger Erfahrung, daß es nicht überall und jedem bekannt ist, habe ich beantragt: Das Gericht möge klarstellend feststellen, daß der alte Haftbefehl vom März jetzt nicht mehr gilt. Mit der Abschrift eines solchen Beschlusses kann man nämlich uninformierte Polizeibeamte durchaus mal überzeugen, daß das, was im Computer steht, nicht mehr aktuell ist.

Wenn ein Verteidiger einen Antrag stellt, muß das Gericht natürlich auch die Staatsanwaltschaft dazu angehören. Die war anwesend in Form einer Staatsanwältin mit einem Referendaren im Schlepptau. Und der mußte wohl lernen, daß man Anträgen des Verteidigers per se mit einem Ablehnungsantrag begegnen muß.

Jedenfalls beantragte die Staatsanwältin im Brustton ihre vollsten Überzeugung, den Antrag des Verteidigers abzulehnen und die Haftfortdauer anzuordnen.

Daß es dafür keine, aber auch überhaupt keine Rechtsgrundlage gibt, hat ihr der Richter dann in einfachen Worten verständlich erklärt. Ich weiß jetzt, was „Fremdschämen“ ist; das war selbst mir peinlich.

Der Referendar mag keine Ausbilderinnen, die mit hochrotem Kopf ihre Sachen zusammen packen. Er freut sich auf seine Station beim Strafverteidiger, teilte er mir beim Rausgehen mit.

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Vorladung bei der Polizei

Ein weiteres Kapitel des „Ratgeber Strafrecht“ ist auf unserer Website erschienen: Vorladung

In den meisten Fällen, in denen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, will die Polizei den Beschuldigten sehen, um ihn zu vernehmen. Wie reagiert man am besten auf so eine polizeiliche Vorladung?

Im Grunde unterscheiden sich die Rechte des Beschuldigten bei einer Vorladung nicht von denen, die er bei einer schriftlichen Anhörung hat. Deswegen gitl auch hier:

Schweigen und Verteidiger konsultieren.

Der Polizei ist viel daran gelegen, daß Sie auf der Dienststelle erscheinen und sich dort befragen lassen. Deswegen sind die Vorladungen auch entsprechend formuliert. Davon sollten Sie sich jedoch nicht beeindrucken lassen: Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen, also sollten Sie niemals ohne Verteidiger oder zumindest nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung zur Polizei gehen.

Reihenfolge:

Zunächst einmal gilt auch hier (wie bereits bei der Anhörung ausgeführt): Solange Sie die Inhalte Ermittlungsakte nicht kennen, bleibt Ihr Versuch, sich zu erklären, eine höchst gefährliche Verteidigung ins Blaue. Sie können nicht wissen, aus welcher Richtung, mit welchen Mitteln und mit welcher Intensität der „Angriff“ geführt wird. Also: Erst die Akteneinsicht, dann erst die Stellungnahme. Niemals in der umgekehrten Reihenfolge.

Filter:

Es gibt einen weiteren, ganz wichtigen Grund, sich grundsätzlich nicht durch einen Polizeibeamten vernehmen zu lassen. Lassen Sie mich das an einem ganz einfachen Beispiel erläutern.

Ausgangssituation:

Der Vernehmungsbeamte stellt Ihnen eine Frage, die Sie beantworten möchten. Sie denken nach.

Filter Nummer 1:

Die Gedanken, die Sie denken, werden sich unterscheiden von den Worten, die Sie sprechen. Denken kann der Mensch schneller als sprechen. Es gehen also Informationen verloren.

Filter Nummer 2:

Der Polizeibeamte hört, was Sie sagen. Aber er versteht es teilweise nicht, teilweise auch anders, als Sie es gemeint haben. „Mißverständnis“ ist das bezeichnende Wort dafür.

Filter Nummer 3:

Das Verstandene muß der Polizeibeamte nun in Worte formulieren. Auch hier werden Gedanken in Sprache umgewandet, mit denselben Risiken und Nebenwirkungen wie beim Filter Nummer 1.

Filter Nummer 4:

Die Worte muß der Beamte nun in die Schriftsprache übersetzen und in eine Schreibmaschine tippen in einen Computer eingeben. Bei der Umwandlung der gesprochenen Sprache in die geschriebene wird erneut der Sinn verändert.

Filter Nummer 5:

Das Ergebnis der Vernehmung wird zunächst vom Staatsanwalt gelesen. Er wird sich aus dem geschriebenen Text seine Gedanken machen.

Ergebnis:

Glauben Sie immer noch ernsthaft, daß die Gedanken, die Sie sich vor dem ersten Filter gemacht haben, mit den Gedanken des Staatsanwalts noch etwas zu tun haben? Berücksichten Sie, daß dieses Beispiel von einem ehrlichen und im Ergebnis offenen Ermittlungsbemühen der Polizei und der Staatsanwaltschaft ausgeht. Es sind andere Varianten der Fragestellung und Antwort-Protokollierung denkbar.

Ratschlag:

Teilen Sie Ihre Gedanken einer Person mit, der Sie vertrauen können, die Ihre Interessen vertritt, und die weiß, wie und wohin die Gedanken eines Staasanwalts gehen. Der Strafverteidiger wird Ihre Gedanken in Worte fassen, deren Wirkung er kennt. Oder er wird Ihnen raten, diese Gedanken besser für sich zu behalten.

Wenn Sie einen Verteidiger nicht bemühen möchten, dann schweigen Sie besser. Aber setzen Sie sich niemals (freiwillig!) der Vernehmung durch einen professionellen und gut ausgebildeten Fragesteller aus. Denn sonst laufen Sie Gefahr, daß Sie einen Verteidiger beauftragen müssen.

Zu finden auf www.Kanzlei-Hoenig.de

Das nächste Kapitel wird die richtige Reaktion auf eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft beschreiben.

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Ich habe nichts gemacht

Der Mandant verteidigte sich in der Hauptverhandlung durch Schweigen. Eine einfache Körperverletzung.

Beweisaufnahme: Die erste Zeugin, seine gutaussehende, sympathische Verlobte, wegen der es zur Auseinandersetzung zwischen dem Mandanten und dem Koch kam, sagte dramatisch, aber überzeugend aus. Dicke Tränen, beinahe auch bei der Richterin. Ich habe keine Fragen gestellt.

Dann kam der Koch. Der Ausbilder der Zeugin. Geschätzte, jedenfalls unförmige 110 kg, unflätiges Auftreten, fettige Haare und unrasiert. Der Unsympath in Person. Dem soll der Mandant eins auf die Zwölf gegeben haben, weil er seine Verlobte wiederholt gemobbt und begrapscht hat.

Die Richterin stellte die üblichen Fragen nach dem Tathergang. Nein, er, der Koch, habe die Petra nicht angefaßt. Aber wenn die in solchen Klamotten rumläuft, muß sie sich doch nicht wundern … Der Klassiker!

Der Staatsanwalt – mal wieder ohne Aktenkenntnis – fragte nur noch einmal nach, womit er denn geschlagen worden sei. Mit einem harten Gegenstand, den der Mandant in einer blauen Tüte mitgebracht haben soll. Zweimal, einmal von vorn, und einmal von hinten. Aha.

Von der Tüte und dem „harten Gegenstand“ war in den beiden Vernehmungen bei der Polizei noch keine Rede. Sondern nur von einem Schlag mit der flachen Hand und einem nachfolgenden Sturz gegen ein Regal.

Der Staatsanwalt nahm das gelassen – und ohne hektische Notizen zu machen – zur Kenntnis.

Ich hatte dem Koch bereits die Karten gelegt: Mir lagen Informationen von zwei weiteren Frauen vor, denen er an die Wäsche gegangen ist. Es gab einen unbeteiligten Zeugen von der Auseinandersetzung, der den Angriff des Kochs auf meinen Mandanten gesehen haben will. Ich bekam das Fragerecht und begann, höflich nach der Kleidung des Kochs und der anderen Mitarbeiter bei der Arbeit zu fragen. Der Staatsanwalt erkannte anscheinend sofort, worauf ich hinauswollte, und unterbrach mich noch vor meinem zweiten Satz.

Mein Protest hinderte ihn nicht; er setzte seinen Wunsch nach einem Rechtsgespräch durch. Und schlug die Einstellung des Verfahrens vor. Die Richterin signalisierte ihr Einverständnis und ich war geplättet. Sanktionsloses Ende eines für den Mandanten doch recht gefährlichen Verfahrens.

Die Familie der Verlobten und der „Fanclub“ meines Mandanten gratulierten mir überschwänglich am Ende zu meinem grandiosen Erfolg. Dabei hatte ich nun wirklich überhaupt keine Aktie an dieser Einstellung. Ich habe mich trotzdem über die Freude meines Mandanten und seinen Leuten gefreut.

Und das Lob buche ich um auf diejenigen Fälle, in denen ich gekämpft und zu Unrecht verloren habe.

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Schriftliche Anhörung

Ein erstes Kapitel des „Ratgeber Strafrecht“ ist auf unserer Website erschienen: Schriftliche Anhörung

Sie haben Post von der Polizei bekommen. Man teilt Ihnen mit, daß gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird und will Ihnen nun Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Grundsatz:

Gelegenheit zur Stellungnahme heißt: Sie haben das Recht auf eine Stellungnahme. Aber Sie sind nicht verpflichtet dazu.

Sie wissen in diesem Verfahrensstadium nicht, was Ihnen vorgeworfen wird. Zwar finden Sie in diesem Anhörungsschreiben vielleicht einen Hinweis auf einen Sachverhalt. Unter Umständen teilt man Ihnen auch mit, daß Ihnen eine Straftat – z.B. eine fahrlässige Körperverletzung – vorgeworfen wird. Einzelheiten und Details werden Ihnen aber nicht mitgeteilt.

Und bevor Sie diese Einzelheiten nicht ganz genau kennen, können Sie sich nicht effektiv verteidigen. Deswegen ist an dieser Stelle nur ein Rat richtig:

Schweigen Sie! Verteidigen Sie sich durch Schweigen!

Damit machen Sie nichts falsch.

Sie sind nicht verpflichtet, auf dieses Anhörungsschreiben zu reagieren. Also antworten Sie nicht.

Teilen Sie noch nicht einmal mit, daß Sie sich (zunächst) durch Schweigen verteidigen möchten. Diese Mitteilung ist lediglich eine Bestätigung dafür, daß Sie Post von der Polizei erhalten haben. Auch dazu sind Sie nicht verpflichtet.

Ausnahme:

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, auch gegenüber der Polizei Angaben zu Ihrer Person zu machen. Wenn die Polizei Ihren Namen und Ihre Anschrift aber schon korrekt erfaßt hat, müssen Sie ihr nicht noch einmal Ihren Namen und Ihre Anschrift mitteilen.

Empfehlung:

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist immer sehr ernst zu nehmen. Am Ende eines solchen Verfahrens können Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe oder sonstige Nebenfolgen (z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis) stehen. Deswegen sollten Sie reagieren, wenn auch (noch) nicht gegenüber der Polizei.

Entweder Sie wenden sich mit diesem Anhörungsschreiben an einen Strafverteidiger, also an einen Rechtsanwalt, der auf das Strafrecht ganz oder zumindest teilweise spezialisiert ist. Das wäre die optimale Reaktion, denn dort werden Sie kompetent beraten.

Alternativ bietet sich an, zunächst einmal in die (polizeiliche) Ermittlungsakte zu schauen, um danach dann zu entscheiden, was zu tun ist. Weitere Einzelheiten zu dieser Alternative finden Sie in unserer Information zur Akteneinsicht für 30 Euro.

Zusammenfassung:

Auf ein Anhörungsschreiben reagieren Sie nicht. Entweder Sie beauftragen einen Verteidiger mit einer Reaktion oder Sie besorgen sich über unsere Kanzlei kostengünstig eine Kopie der Ermittlungsakte.

Zu finden auf www.Kanzlei-Hoenig.de

Das nächste Kapitel wird die richtige Reaktion auf eine Vorladung bei der Polizei beschreiben.

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Dreiste Knastflucht aus Sicht eines Insiders

Während meiner Jahre in verschiedenen deutschen JVAs habe ich persönlich es nur ein einziges Mal erlebt, dass ein Häftling entwichen ist. Diese Flucht allerdings war um so spektakulärer. Oder nennen wir sie besser: ebenso dreist wie einfallsreich. Wir haben damals alle sehr darüber gelacht.

schreibt der Vollzugsteilnehmer, ein ehemaliger Strafgefangener, in seinem lesenswerten Weblog „Knastgeschichten“ und reagiert damit auf meinen Beitrag zum Schaffhausener Loch.

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Ratgeber Strafrecht auf Kanzlei-Hoenig.de

Neues auf unserer Homepage: Wir haben begonnen, einen „Ratgeber Strafrecht“ für juristische Laien zu erstellen. Leicht verständlich und locker geschrieben, soll auch ein rechtsunkundiger Mensch verstehen können, wie er sich möglichst günstig in einem Strafverfahren bewegt. Darüber hinaus sind Fragen erlaubt und erwünscht.

Die einzelnen Kapitel werden in unregelmäßigen Abständen geschrieben und veröffentlicht. Über den Fortgang dieses Projekt werde ich hier im Blog berichten.

Kommentare zu diesen Beiträgen, Anregungen und Kritiken, die – hier im Blog – sehr erwünscht sind, helfen dabei, die Kapitel des Ratgebers weiter zu entwickeln, zu verbessern oder anzupassen.

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