Monatsarchive: November 2009

Vorm Kriminalgericht

Bevor das gute Stück zur Überarbeitung und zur Vorbereitung auf das H-Kennzeichen in die Werkstatt kommt, sollten sich Richter und Staatsanwälte noch einmal an dem Anblick erfreuen, wenn sie morgens ihren Dienst antreten:

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Nun steht die Wanne, ein wenig beschmiert, in der Turmstraße vor dem Kriminalgericht in Moabit.

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Kampf um’s Recht

Vor dem Kriminalgericht in der Wilsnacker Straße steht ein symbolträchtiges Monument:

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Ich vermute mal, daß damit der Kampf um’s Recht dargestellt werden soll:

Der Verteidiger als Löwe, der Staatsanwalt als Schlange und ganz hinten die kleine Miezekatze, der Richter. Und unter dem Verteidiger? Die Nebenklägerinvertreterin.

Fotos: hu

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Keine Minarette in der Schweiz

Knapp 60 Prozent der volksabstimmenden Schweizer haben sich heute gegen den Bau von (weiteren) Minaretten in der Oase ausgesprochen.

Unbestätigten Berichten zufolge soll Saudi Arabien sogleich mit einem Verbot des Baus von christlichen Kirchen in Riad, Dschidda, Mekka, Medina, Dammam und Taif reagiert haben.

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Schmierfinken

Eigentlich hatte ich gedacht, die Wanne sei gut geschützt unter dem Stahl der Hochbahn.

schmierfinken

Dabei hatte ich aber nicht an die Idioten gedacht, die sich mit einem Edding an dem guten Stück vergreifen.

An die Schmierfinken:
Denkt daran, daß ich reichlich Mandanten habe, die mir noch einen Gefallen schulden.

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Wochenend-Lektüre: Armuts-Heuchler

Ansprüche unserer Armen an den Sozialstaat:

Hartz-IV-Empfänger erhalten nicht nur gratis Kost und Logis, sondern auch kostenlos Fernseher, Fahrkarten, Wohnungseinrichtungen, Heizkosten, Krankenversicherung, Rentenversicherung.

Sind die Armen bei uns wirklich arm? Fragt Hans-Olaf Henkel in einem lesenswerten Gastkommentar für den Tagesspiegel.

Erwähnenswert finde ich insbesondere seinen Hinweis auf die Definition der Armut:

„Jeder, der weniger als 60 Prozent des Durchschnittseinkommens verdient, gilt als arm.“ Eigentlich heißt es, „befindet sich im Armutsrisiko“.

die Herr Henkel – wie ich meine zu Recht – als Unsinn entlarvt:

Für eine Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern unter 14 Jahren, belief sich der Grenzwert, unter dem man von „Armutsrisiko“ sprechen kann, auf sage und schreibe 1917 Euro monatlich, wohlgemerkt netto.

Er erinnert am Ende seines Kommentars an die

bedauernswerten Mitmenschen, die aus verschiedenen Gründen aus der Bahn geworfen wurden.

also an tatsächlich (und nicht statistisch) Arme, die die Dienste der Berliner Stadtmission am Hauptbahnhof in Anspruch nehmen müssen: Kältebusse, Nachtlager und warmes Essen.

Sind die anderen also Armuts-Heuchler, die auf hohem Niveau jammern?

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Ich zahle nicht!

Mit einem Fall aus dem Lehrbuch für’s strafrechtliche Grundstudium beschäftigt sich das Amtsgericht Tiergarten:

Wenn Edgar von H. einen U- oder S-Bahnsteig betritt, dann steckt er sich ein Schild ans Revers. Auf den ersten Blick könnte es ein Betriebsausweis sein. Beim näheren Hinsehen aber wird klar, dass er seine nächste Schwarzfahrt öffentlich macht: „Freie Fahrt in Bus und Bahn. Ich zahle nicht!“

liest man im Tagesspiegel.

Ist das noch ein „Erschleichen von Leistungen“ nach § 265a StGB?

Ich führe mal den Beschluß des BayObLG vom 21. 2. 1969 (RReg. 3 a St 16/69) in Feld:

Wenn jedoch ein Fahrgast eine unentgeltliche Beförderung durch die Straßenbahn deren Fahrpersonal gegenüber, gleich aus welchen Gründen, ganz offen in Anspruch nimmt, kann von einem Erschleichen schlechterdings nicht mehr gesprochen werden.

Diese Argumentation hat was für sich. Erschleichen ist etwas Verdecktes. Das Schild „Ich bin Schwarzfahrer!“ ist das Gegenteil von verdeckt.

Ich denke mal, das Amtsgericht Tiergart wird den allgemeinen übergesetzlichen Grundsatz anwenden: Das geht doch nicht! Wo kommen wir denn da hin?! Wenn das jeder machen würde!

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Belohnter Verrat

Aufklärungs- und Präventionshilfe soll der neue § 46b StGB leisten. Oder genauer: Straftäter sollen diese Hilfe leisten. Die Rede ist von der Kronzeugenregelung, über die ich ein paar kleine Gedanken verlieren möchte.

Fall 1:
Es gibt da einen Mann, der eine Frau genötigt hat, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen (§ 177 I StGB). Dafür sitzt er zunächst in Untersuchungshaft, ihn erwartet eine Freiheitsstrafe von … sagen wir mal … zwei Jahren und sechs Monaten.

Dieser Mann hatte einen Nachbarn, ein Beamter, von dem er weiß, daß er einen Subventionsbetrug (§ 264 II StGB) begangen hat.

Das Wissen über diesen Betrug des Nachbarn offenbart der Mann den Ermittlungsbehörden.

Das Verfahren gegen den Mann, dem sich die sexuell genötigte Frau als Nebenklägerin angeschlossen hat, endet mit seiner Entlassung aus der Haft ohne weitere Bestrafung.

Fall 2:
Der Mann ist zusammen mit einem anderen Untersuchungshäftling in einer gemeinsamen Zelle untergebracht. In der Notgemeinschaft zwischen den beiden Männer kommt es zu Gesprächen.

Den Inhalt dieser Gespräche berichtet der Mann den Ermittlungsbehörden, die ihn als „Knastzeugen“ willkommen heißen.

Das Verfahren gegen den Mann endet wie oben.

Fall 3:
Der Verteidiger des Mannes unterhält sich im Anwaltszimmer mit dem Verteidiger eines anderen Beschuldigten. Über dieses Gespräch berichtet der Verteidiger seinem Mandanten, der wiederum die Staatsanwaltschaft informiert.

Das Verfahren gegen den Mann endet wie oben.

Der Deutsche Richterbund hat sich im Oktober 2005 gegen die (Wieder-)Einführung der Kronzeugenregelung ausgesprochen:

Es besteht […] die Gefahr eines Missbrauchs: Um die eigene Strafbarkeit zu verharmlosen, wird falsch ausgesagt und werden Dritte zu Unrecht belastet.

Ok, eine falsche Aussage und eine unberechtigte Belastung werden bestraft. Wenn sie entdeckt werden. Aber fürchtet sich ein Täter, der eine lebenslange Haftstrafe zu erwarten hat, vor dieser Bestrafung, wenn er durch eine falsche Bezichtigung statt „LL“ zum Beispiel nur fünf Jahre erwarten kann?

Ich bin gespannt, wie lange diese Regelung Bestand haben wird und wie sich die Praxis darauf einstellt. Es ist nichts Gutes zu erwarten.

Besten Dank an Stefan Conen, der diese Probleme in einer Fortbildungsveranstaltung der Berliner Strafverteidiger thematisiert hat.

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Keine Samthandschuhe

Eine Zeugenaussage aus einer Ermittlungsakte, die wegen des Verdachts auf „besondere schweren Landfriedensbruch (§ 125a StGB)“ angelegt wurde:

An der nordwestlichen Ecke der Kreuzung konnten einige Straftäter bei der Tatbegehung beobachtet werden, woraufhin wir uns entschlossen, diese festzunehmen. Als wir uns im Laufschritt dieser Personengruppe näherten, konnte ich den Beschuldigen dabei beobachten, wie er mit seiner rechtem Hand eine Glasflasche in meine Richtung warf und mich am linken Oberschenkel traf. Nur durch meinen Oberschenkelprotektor konnte eine Verletzung verhindert werden.

Ich ergriff den Beschuldigten am Nacken und drückte ihn zu Boden. Dabei klammerte er sich so stark an mir fest, dass wir beide zu Boden fielen und ich auf ihm lag. Ich erklärte ihm, dass ich ihm die Freiheit entzogen habe und er mich loslassen und sich auf den Bauch drehen solle, damit ihm die Handfessel angelegt werden könne. Der Beschuldigte hielt mich weiterhin stark fest und versuchte, mich von ihm herunter zuziehen. Ich forderte ihn abermals auf, mich loszulassen, was er nicht tat. Daraufhin schlug ich ihn mit meiner Faust zwei Mal auf die Nase, woraufhin er mich loslies.

Insgesamt scheint es – nach Aktenlage – ein relativ unentspannte Lage gewesen zu sein, in der sich der Polizeibeamte und der Beschuldigte befunden haben. Ich bin gespannt auf die körperliche Statur des Polizeibeamten; der Beschuldigte wiegt geschätzte 70 kg bei 180 cm Größe.

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Anwaltswerbung an der Grenze

Ich dachte schon, daß unsere Werbung mit der Wanne frech ist, und habe mich für mutig gehalten. Dieses Kanzleifahrzeug stellt unsere Idee aber weit in den dunklen Schatten:

leichenwagen

Es gibt allerdings böse Kritik, berichtet Rainer W. During im Tagesspiegel.

Ich ziehe den Hut vor dem Mut der Kollegen.

Foto: During, via Tagesspiegel
Danke an Richter Ballmann für den Hinweis auf den Artikel.

Update:
Ein Anwalts-Feuerwehrauto gibt es noch nicht. Hopp-hopp, liebe Kollegen! ;-)

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Überraschungsei in der Unterhose

Am 13.03.2009 wurde gegen 09:10 Uhr auf hiesiger Dienstelle hinter dem Drucker der Fahndungskontrollgruppe ein gelbes Überraschungsei durch PHK Bullmann aufgefunden. PHK Bullmann öffnete das Überraschungsei, in dem sich ein Tütchen mit weißem Pulver, vermutlich Amphetamin, befand.

Vom 12.03.2009, 18:30 Uhr bis 13.03.2004 09:10 Uhr befanden sich außer den Polizeibeamten der Direktion nur der Beschuldigte in den Diensträumen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Überraschungsei in seiner Unterhose versteckt hatte und vor seiner körperlichen Durchsuchung in einem unbeobachteten Augenblick hinter dem Drucker deponiert hat.

Quelle: Eine Ermittlungsakte

Na klar, ein Polizeibeamter hat selbstverständlich keine Überraschungseier in der Unterhose.

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