Anspruch auf ein faires Verfahren

Über die Beschwerdesache Magnus Gäfgen gegen Bundesrepublik Deutschland verhandelt ab heute eine Große Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

„Auch jeder Mörder hat einen Anspruch auf ein faires Verfahren.“ hält Renate Jäger, die deutsche Richterin an diesem Gericht fest. Da hat sie Recht, uneingeschränkt.

Weitere Einzelheiten werden auf tagesschau.de berichtet.

Spannend wird es, wenn die Beschwerde Erfolg hat:

Hätte und bekäme [Gäfgen] Recht, die Obduktionsbefunde wären samt Kinderleiche aus der Welt geschafft, sozusagen juristisch nicht mehr belastbar. Undenkbar ist das offenbar nicht. […]

Aber was wäre, wenn der zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilte Täter in Straßburg als Opfer anerkannt würde?

„Ich glaube das ist keine Frage die man sich, wenn man ein solches Verfahren zu beurteilen hat, stellt“, erklärt Richterin Jäger. „Denn die Frage, ob er nach einer möglichen Wiederaufnahme in Deutschland verurteilt würde oder frei käme, wäre die Verantwortung der deutschen Richter.“

BTW: Lieber Martin Durm, ARD-Hörfunkstudio Straßburg, der Vorname des Vertreters Gäfgens ist nicht Joachim. Soviel saubere Recherche sollte sein.

Dieser Beitrag wurde unter Justiz, Politisches veröffentlicht.

9 Antworten auf Anspruch auf ein faires Verfahren

  1. 1
    Malte S. says:

    Einmal ganz davon abgesehen, dass die ARD wohl davon ausgeht, dass Heuchemer (auch) im eigenen Namen klagt („Hätte und bekäme Heuchemer Recht [..]“).
    Auch wenn ichs nicht wirklich glaube, hoffe ich doch, dass der EGMR hier zu Gunsten von Gäfgen entscheidet und so die deutsche Justiz zwingt, die Verwertungsverbote weitergehend zu verstehen.

  2. 2
    egal says:

    Die gefolterte Aussage wurde ja nicht verwertet. Gäfgen hatte ja danach ein neues Geständnis abgelegt.

    Das Problem am Fall ist, dass – nach Aussage des Verteidigers – die Folterung (Androhen ist bereits Folterung) gar nicht nötig war, weil die Polizei schon wusste, dass er tot war und offenbar auch schon wusste, wo das Kind liegt.

    Mal eine andere Frage:

    Was kann der EGMR konkret machen? Doch nur Schadensersatz für ihn aussprechen.

    Ein Urteil des EGMR ist zwar ein Wiederaufnahmegrund, aber das heißt noch lange nicht, dass es ihm dann in der nächsten Verhandlung besser ginge.

    Die Sanktionsmöglichkeiten für 136a StPO sind nunmal nicht so weit, dass man einen überführten Mörder einfach so wieder freilässt. Selbst in den USA hat ja die Idee der fruit of the poisened tree-Theorie nie wirklich überzeugt und wurde auch letztens wieder eingeschränkt vom Surpreme Court.

  3. 3
    Malte S. says:

    Die Konvention hat Gesetzescharakter und ist ebenso zu berücksichtigen. Der EGMR legt die Konvention verbindlich aus – kommt er also zu dem Ergebnis, dass sich aus der EMRK ein Folgebeweisverwertungsverbot egibt, dann sind auch die deutschen Gerichte daran gebunden. § 136a StGB ist ja nicht die einzige Rechtsquelle.

    Gerade deshalb muss ein Urteil des EGMR ein Wiederaufnahmegrund sein, um das durch Einfluss der EMRK falsche Urteil aufgrund neuer, verbindlicher Auslegung zu korrigieren.

    Die Einschränkung des fruit of a poisonous tree Doktrin ist zwar tatsächlich erfolgt, aber bisher bei weitem nicht so weit, als dass diese weitgehend aufgehoben wäre.

  4. 4
    Rockafella says:

    Hallo, ich habe mal eine dumme Frage: Was ist denn das jetzt noch für eine Beschwerde? Ich dachte, es hätte auf europäischer Ebene schon eine Entscheidung im Fall Gäfgen gegeben?

  5. 5
    Rockafella says:

    Ich meine das hier. War auch der EGMR. Wurde entschieden, dass es keine Folter war.

    Und was soll diese Sache jetzt noch??

  6. 6
    Malte S. says:

    Klarstellung:
    Der EGMR hat nicht festgestellt, dass Gäfgen nicht gefoltert worden ist. Er hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass er gefoltert wurde. Diese Folter kann Gäfgen nur nicht mehr vor dem EGMR rügen, weil sie bereits durch nationale Sanktionsmechanismen „aufgewogen“ wurde.

    Zur Frage: Der EGMR besteht aus zwei „Instanzen“, wobei die zweite „Instanz“ nur in Ausnahmefällen tätig werden soll. Hilft der EGMR in der ersten „Instanz“ dem Ersuchen nicht ab, kann ein Antrag / eine Klage an die „Große Kammer“ gerichtet werden. Diese entscheidet dann, ob ein Ausnahmefall vorliegt (schon das ist wohl selten) und ob das Ersuchen des Petenten begründet ist.

  7. 7
    Rockafella says:

    @Malte S. Vielen Dank! Kam mir sehr ungewöhnlich vor, dass dasselbe Gericht zweimal angerufen wird!

  8. 8
    testsieger says:

    Dass ein EGMR-Urteil einen Wiederaufnahmegrund ergeben kann, steht ja ausdrücklich in der StPO. Genauso ausdrücklich steht da aber auch, dass dies nur gilt, wenn das Urteil auf der Verletzung der EMRK „beruht“.

  9. 9
    Malte S. says:

    Hat wer was anderes behauptet?