Auf dem Gerichtsflur

Im Vorbeigehen aufgeschnappt, die Belehrung der Angeklagten durch ihre Verteidigerin:

Für den Fall, daß Sie es doch waren, muß ich Sie darauf hinweisen …

Keine geschickte Formulierung.

Dieser Beitrag wurde unter Verteidigung veröffentlicht.

11 Antworten auf Auf dem Gerichtsflur

  1. 1
    studiosus juris says:

    Dann plaudern Sie doch bitte aus dem Nähkästchen ;)

  2. 2

    Zur gepflegten Dame des 19. Jahrhunderts gehörte ein Nähkästchen ebenso selbstverständlich, wie heute das Schminktäschchen.

    In geselliger Damenrunde traf man sich zum Nähkränzchen und tauschte nebenher den neuesten Klatsch und Tratsch aus. In diesem Nähkästchen, einem Accessoire, das für gewöhnlich nie in Männerhände fiel, lag zwischen Nadel und Faden daher auch manch Geheimnis verborgen.

    Quelle: Wiktionary

    Hmm. Sind wir hier in einer Damenrunde? Dann fangen Sie doch mal an.

  3. 3
    studiosus juris says:

    Dann tausche ich „Nähkästchen“ gegen einen männerspezifischen Begriff Ihrer Wahl aus ;)

    Für mich wäre die Situation, welche ihre Kollegin vielleicht etwas rustikal gelöst hat, bestimmt auch nicht einfach.

    Einerseits weiß man um die Unschuldsvermutung und so lange der Mandant Ihnen gegenüber nicht gesagt hat, dass er tatsächlich schuldig ist, wird er natürlich demgemäß verteidigt.
    Den Hintergedanken zu formulieren, wie die Situation aussähe, wenn er es wirklich gewesen wäre, finde ich wirklich schwierig. Zu diplomatisch durch die Blume formulieren, wird bei bestimmten Mandanten wohl nicht funktionieren, da diese den Hinweis vielleicht gar nicht verstehen.
    Vermutlich wäre etwas wie „Wenn Sie mir jetzt noch was zu dem Fall sagen wollen, wäre jetzt der richtige Zeitpunkt dafür“ noch am passendsten.

    So, jetzt sind Sie dran :P

  4. 4

    Ok, Sie haben gewonnen. ;-)

    Aus Sicht der Verteidigung kann es nicht darauf ankommen, ob sie es war oder nicht. Maßgebend ist allein, ob es mit rechtsstaatlichen Mitteln gelingt, den Nachweis der angeklagten Tat führen zu können.

    Und da es dabei zu einem großen Teil auf Wertungen ankommt, wähle ich in vergleichbaren Situationen folgende Formulierung:

    Für den Fall, daß das Gericht zu der Überzeugung kommt, der Anklagevorwurf trifft (dennoch) zu, möchte ich Sie darauf hinweisen …

    Zur ergänzenden Lektüre sei das hier noch empfohlen.

  5. 5
    studiosus juris says:

    Die Formulierung gefällt mir!
    Ja, über die Gretchen-/Partyfrage hatten wir uns doch schonmal unterhalten, nicht?

    Aus Sicht der Verteidigung kann es nicht darauf ankommen, ob sie es war oder nicht. Maßgebend ist allein, ob es mit rechtsstaatlichen Mitteln gelingt, den Nachweis der angeklagten Tat führen zu können.

    Das verstehe ich zwar, aber dennoch bleibt mir eines unklar:
    Wenn Sie die persönliche Vermutung haben, dass der Mandant eben doch schuldig ist, wäre es dann nicht oft angebracht, dies früh zu klären, um evtl. eine „Verteidigung durch Schweigen“ zu wählen?

    Ach, wo wir grad bei Nähkästchen (in AGG-Zeiten sind das bestimmt auch Männersachen ;) ) sind; wie lösen Sie folgende Situation:
    Mandant kommt zur Erstberatung zu Ihnen und sagt gleich: „Ich hab XY gemacht…“
    Wählen Sie dann oben erwähnten Weg des Verteidigens durch Schweigen etc., oder doch auch mal „Na, das habe ich jetzt aber nicht gehört“…

    Oder kommt das gar nicht vor, dass Mandanten im Einzelgespräch Ihnen gegenüber gleich alles freimütig einräumen mit den Hintergedanken „Der steht ja auf meiner Seite, ihm kann ichs ja sagen. Nur der Richter solls nicht wissen“? ;)

  6. 6

    Partyfrage

    [ ] Hooops. Mein Telefon vibriert; entschuldigen Sie bitte …
    [ ] Oh, ich hol‘ mir grad noch’s Bier; wollen Sie auch eins?
    [ ] Kleinen Moment, da hinten habe ich gerade eine Klassenkameradin entdeckt, die ich seit 30 Jahren nicht gesehen habe; entschuldigen Sie bitte …

    Suchen Sie sich was aus. 8-)

  7. 7
    studiosus juris says:

    Hm die Anwort hätte mich wirklich interessiert, aber unabängig davon nehme ich Anwort 2:
    [x]Oh, ich hol’ mir grad noch’s Bier; wollen Sie auch eins?
    ;)

  8. 8
    gb says:

    kino…

    kino’n bier? ;)

    scnr & prost…

  9. 9
    MaxR says:

    Ich verstehe die Frage des studiosus nicht so recht. Einen Strafverteidiger, der mich unterschiedlich verteidigt, je nachdem, ob er weiß, daß ichs war oder nicht, der wäre mir sehr suspekt.

    Wenn mir die Staatsanwaltschaft die Tat beim besten Willen nicht nachweisen kann, dann ists egal, ob ich sie begangen habe oder nicht. Dann muß mir mein Verteidiger helfen, daß der Richter das auch wirklich kapiert und mich demzufolge nicht verurteilt.
    Egal ob er weiß, daß ichs war.
    Oder daß ichs nicht war.
    Oder auch er weiß es nicht und denkt sich seinen Teil.

    Recht und Moral – das ist manchmal nicht dassselbe.
    Und das ist gut so – denn was Moral ist, das ändert sich von Zeit zu Zeit …

  10. 10
    studiosus juris says:

    @MaxR:

    Naja, wenn ich weiß, dass er es „war“, wäre es in manchen Fällen doch sicher angebracht, gleich die Verteidigung durch Schweigen zu wählen.
    Damit ist die Gefahr, dass sich der Mandant verplappert, ausgemerzt.

  11. 11
    RA says:

    Die Frage hat nichts mit Recht oder Moral zu tun.
    Hat der Mandant die Tat wirklich begangen, dann will ich das als Verteidiger wissen, denn dann kann ich meine Verteidigung dementsprechend aufbauen. gegebenenfalls ist die Gefahr dann größer, dass sich der Mandant mit einer Aussage selbst belastet.
    Kann sein, muss aber nicht.

    Natürlich kann sich auch ein Unschuldiger selbst mit einer Aussage belasten, weil er sich unbedingt rechtfertigen will, das muss man dann halt entsprechend entscheiden indem man den Mandanten versucht einzuschätzen.

    Andrerseits gibt es Menschen, die steigern sich so in ihre „ich war es nicht“ Geschichte rein, dass sie selbst daran glauben und dementsprechend gut aussagen.

    Also…es kommt darauf an;-)
    Trotzdem weiss ich als Verteidiger lieber was Sache ist.