In der Strafsache gegen
Brause, Wilhelm
– 411 – 63/05 –bitte ich um Absprache und Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins.
Die dem Verfahren zugrunde liegende Tat soll am 6. November 2004, vor 4 ¼ Jahren, geschehen sein. Vor knapp 2 Jahren wurde Herrn Brause die Anklageschrift mitgeteilt.
Es geht um eine Jugendstrafsache. Am 6. November 2004 war mein Mandant 16 Jahre alt; die drei Mitangeklagten waren in einem ähnlichen Alter.
Im Jugendstrafrecht steht doch der erzieherische Aspekt im Vordergrund. Für den Fall, dass Herr Brause in den letzten 4 Jahren nicht weiter aufgefallen ist, wäre das Hauptziel doch schon erfüllt und man könnte einstellen, oder?
Sagt ein Nichtjurist, der das nicht für eine juristische Argumentation hält.
Ist ein solcher Zeitraum zwischen Tat und Anklage und Verhandlung noch mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens vereinbar?
Nö, natürlich nicht. Sonst hätte ich hier nicht darüber berichtet.
Und wenn Sie nun fragen täten, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, täte ich Ihnen antworten: Keine, wenn es nach allein dem Willen des Gerichts ginge.
Auch deswegen habe ich hier darüber berichtet.
In diesem Zusammenhang noch einmal der Hinweis auf diese Entscheidung des BGH. Interessant, wenn man überlegt, daß im vorliegenden Fall eine zu vollstreckende Jugendstrafe nicht in Betracht kam.
[…] Vorsitzende Richter hatte bereits mein Wehklagen hier im Blog gelesen. Einen weiteren Blogbeitrag Hauptverhandlungstermin wollte er nicht […]
@CRH, Entschuldigung, dass ich gefragt habe.