In der Strafsache gegen
Brause, Wilhelm
– 412 – 14/08 –erhebe ich
D I E N S T A U F S I C H T S B E S C H W E R D E
da über meinen Antrag vom 11. November 2008 bis heute nicht entschieden wurde und ich auch sonst keine Sachstandsmitteilung diesen betreffend erhalten habe.
Es geht um meinen Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger in einer Jugendschöffensache – angeklagt ist ein Verbrechen.
Notwendige Verteidigung?
Ja, wenn Verbrechen, dann notwendig. § 140 I 2 StPO
Achja, richtig. Ich hatte mehr auf das Alter der Kandidaten geschaut.
Na, dann kann’s ja bald losgehen! Seit obigem Antrag vier Monate, dann noch ein bischen Vorlauf und … sechs Monate vielleicht? Für die Jugendlichen unter uns: Ein Schulhalbjahr, incl. Sommer- bzw. Winterferien.
Zum Glück gibt es an jedem Gericht einen Beauftragten für querulatorische Eingaben. Und der hat meist ein selbstentworfenes Formblatt, wo drinsteht, dass Dienstaufsichtsbeschwerden im Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit, in Sonderheit bezogen auf die eigentliche Rechtsprechungstätigkeit, aus guten Gründen unzulässig sind und dem Herrn Gerichtspräsidenten keine Veranlassung zu weiterem Tätigwerden geben.