Beschleunigungsgrundsatz

Der Tatvorwurf ist noch nicht bewiesen, womit die Beschuldigte offiziell als unschuldig gilt. Da wir durch die Untersuchungshaft bereits stark in die Persönlichkeitsrechte der Frau eingreifen, sind wir angehalten, das Verfahren schnellstmöglich zu führen.

Quelle: Berliner Morgenpost über den Start des Verfahrens gegen Alexandra R.

Tatzeit laut Anklage war die Nacht zum 18. Mai 2009. Zwei Tage später wurde sie inhaftiert. Bis heute sind 133 Tage vergangen, in denen eine Unschuldige möglicherweise 23 Stunden täglich im Haftraum saß und eine Stunde Hofgang hatte.

Beschleunigung? Ein zügiges Verfahren könnte auch anders aussehen.

Dieser Beitrag wurde unter Justiz veröffentlicht.

4 Antworten auf Beschleunigungsgrundsatz

  1. 1
    RA JM says:

    Von „Beschleunigung“ steht da nichts, nur von „schnellstmöglich“, also so schnell, wie den beteiligten Strafverfolgungsorganen eben konkret möglich. ;-)

  2. 2
    Hannes says:

    Naja, einfach mal das Zündeln lassen… Dann hat man auch weniger Ärger mit der Justiz.

  3. 3
    RA JM says:

    @ Hannes: Art 6 Abs. II EMRK!

  4. 4

    […] die derzeit – noch – die Grundlage für einen Haftbefehl bildet, auf dem Alexandra R. seit dem 20. Mai 2009 im Knast sitzt. Und das wäre ein unglaublicher Skandal, wenn die Staatsanwaltschaft nicht mehr hat […]