Blick ins Gesetz

Verteidiger:
Die Straftat, die Sie meinem Mandanten vorwerfen, wird in Brandenburg als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Staatsanwältin:
Woher wissen Sie das denn?

Verteidiger:
Ich habe in das Gesetz geschaut.

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft, Verteidigung veröffentlicht.

11 Antworten auf Blick ins Gesetz

  1. 1
    BV says:

    Welche Norm hatte der Verteidiger entdeckt?

  2. 2

    § 32 BlnDSG ./. § 38 BbgDSG

  3. 3
    rajede says:

    Und nun bitte noch die Straftat?

    Guck in’s Gesetz! crh 8-)

  4. 4
    ballmann says:

    „Verteidiger:
    Ich habe in das Gesetz geschaut.“

    Das ist – einem Staatsanwalt gegenüber – ausgesprochen unfair. Wundern Sie sich also nicht, wenn schon wieder eine Beschwerde bei der Kammer gegen Sie eingeht.

  5. 5
    Dr. F. says:

    Aber dem Mandanten wurde doch offenbar vorgeworfen, die Straftat in Berlin begangen zu haben. Wieso interessiert da die Gesetzeslage in einem anderen Bundesland??

  6. 6
    whocares says:

    Wo steht denn da, daß die Tat in Berlin begangen wurde? Es steht wohl zu vermuten, daß Berliner Anwälte auch im Umland arbeiten… ;)

  7. 7

    Es ist ein Berliner Verfahren. Der Blick in ausländische Gesetze hilft bei der Rechtsfolgenfindung, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zus’hang mit Durchsuchungen und Beschlagnahmen und so fort: „Wenn nach dem Recht in Brandenburg eine Durchsuchung unverhältnismäßig wäre, warum ist dies dann bei gleicher Sachlage in Berlin anders?“

  8. 8
    Donnerkatze says:

    Soso….
    ins Gesetz geguckt….
    Halten Sie uns auf dem Laufenden, wie der Hinweis ankam, bzw. ob es Berücksichtigung fand.
    Solche Fälle sollen ja öfters Mal vorkommen ;-)
    Grüße ;-)

  9. 9
    OG says:

    > “Wenn nach dem Recht in Brandenburg eine Durchsuchung unverhältnismäßig wäre, warum ist dies dann bei gleicher Sachlage in Berlin anders?”

    Weil es im Gesetz steht?

  10. 10
    MaM says:

    @RA Hoenig: Weil es dem berliner Gesetzgeber freisteht, eigene Wertungen zur Strafwürdigkeit bestimmter Verhaltensweisen (in den Grenzen der Verfassung und des EGStGB) zu treffen. Diese mit den Wertentscheidungen anderer Souveräne zu kontrastieren, birgt keinen Erkenntnisgewinn. Kurz: in Berlin gilt berliner Recht.

  11. 11
    Malte S. says:

    @OG&MaM: Die Strafwürdigkeit bzw. auch die Strafbarkeit steht wohl weniger in Rede als die Verhältnismäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme. Wenn eine bestimmte Handlung von zwei Gesetzgebern verschieden bewertet wird, dann kann dies im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durchaus von indizieller Bedeutung für die Wertigkeit des Schutzgutes und des verletzten Gutes sein.
    Im „großen“ Rahmen wird das Rechtsvergleichung genannt und ist für die Auslegung und Anwendung von Recht ein anerkanntes Mittel. Im kleinen Rahmen natürlich auch – nur ist die interregionale Rechtsvergleichung wohl allgemein weniger bedeutend ;)