Bock zum Gärtner

Daß Apotheker über eine pharmazeutische Ausbildung verfügen und daher grundsätzlich kompetent auf ihrem Gebiet sind, kann ein Strafverteidiger erst einmal nicht ernsthaft bezweifeln.

Wenn aber eben dieser Apotheker als Gutachter gehört wird zu der Frage, ob ein pharmakologisch wirksames Präparat vertrieben werden darf oder nicht, sollte der Verteidiger hellhörig werden.

Vielleicht wäre da ein unabhängiger Gutachter besser geeignet, da er über den Verdacht der Sicherung der eigenen wirtschaftlichen Interessen erhaben ist.

Jedenfalls dann, wenn es um den Vorwurf eines – strafbaren – Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) geht (und nicht um einen Aufsatz in der Apotheken-Rundschau), macht sich ein wenig Distanz zum Untersuchungsgegenstand ganz gut.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei), Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

4 Antworten auf Bock zum Gärtner

  1. 1
    Christian says:

    Guten Morgen!
    Versteh ich das richtig: der wird gefragt, ob das Präparat vertrieben werden DARF? Das wäre dann ja wohl eine Rechtsfrage, über die das Gericht aus eigener Anschauung entscheiden muss. Der Mensch dürfte allenfalls dazu gehört werden, ob bestimmte Substanzen enthalten sind. Oder betreibe ich hier Sachverhaltsquetsche? ;-)
    C.

  2. 2

    Es ging um Alternativ-„Medizin“ nicht-europäischer Herkunft, wobei es nicht sicher feststeht, ob es sich dabei um ein „Arzneimittel“ im Sinne von § 2 AMG handelt. Oder um ein Nahrungsergänzungsmittel.

  3. 3
    Christian says:

    Wir haben im Wettbewerbsrecht bisweilen mit diesem Kram zu tun. Maßgeblich ist dabei der harmonisierte Arzneimittelbegriff (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.06, Az. I ZR 24/03 – Arzneimittelwerbung im Internet; WRP 2006, 736). Wonach Arzneimittel sind:

    „alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen“.

    Einzelne Tatbestandsmerkmale der Definition werden tatsächlich wohl nur durch Sachverständigengutachten zu beurteilen sein. Im Wesentlichen ist die Arzneimitteleigenschaft aber wegen der unscharfen Rechtsbegriffe in einer Gesamtschau zu ermitteln, die dem Gericht, nicht dem Gutachter obliegt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.08.07, 4 U 194/06 – Zimtkapseln). Nachdem sich fast alle Gerichte ausgesprochen schwer tun, hilft im Strafrecht vielleicht ein Verweis auf den Bestimmtheitsgrundsatz und diese Sache mit „nulla poena Apfelsine“. Ich wünsche jedenfalls viel Erfolg!

    So, genug des Hobbies, zurück an die Arbeit…

    Christian

  4. 4