Das war knapp

Der Mandant war daran gehindert, die Bewährungsauflage zu erfüllen. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Die Post, die das Gericht anschließend an den Mandanten geschickt hat, ging irgendwie in’s Nirvana.

Dann kam, was kommen mußte: Die Ladung zum Haftantritt. Heute wäre der letzte Tag gewesen, an dem sich der Mandant „freiwllig“ zum offenen Vollzug in der JVA Hakenfelde hätte (vor)stellen können.

Wir haben mit Hochdruck – und mit Erfolg – daran gearbeitet, den Vollzug der Freiheitsstrafe (vorläufig) zu verhindern. Heute erreicht unseren Mandanten ein freundlicher Brief der Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft:

Hemmung_der_Vollstreckung

Nun können wir in dem Gnadenverfahren noch einmal versuchen, (weitere) Gründe vorzutragen, warum der Mandant die Auflagen nicht erfüllen konnte. Und warum er auf gerichtliche Schreiben nicht reagiert hat. Der Mandant hofft, daß es mehr als nur eine Atempause wird.

Die Auflage hat er zwischenzeitlich vollständig erfüllt. Besser spät als nie.

Dieser Beitrag wurde unter Mandanten, Verteidigung veröffentlicht.

6 Antworten auf Das war knapp

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    Tom Paris says:

    Wie großzügig, daß es noch Länder gibt, in denen ein Gnadengesuch die Vollstreckung hemmt. Anderswo erhält man nach dem ersten Jahr Strafvollzug einen Bescheid, daß dem Gesuch nicht entsprochen werde. Aber selbst ordentliche Rechtsbefehle werden z.T. durch Verhaftung des Verurteilten sehenden Auges „prozessual überholt“ gemacht.

    Als ich kürzlich gegen einen so vorgehenden StA namens eines Mandanten Dienstaufsichtsbeschwerde erhob, teilte mir der dienstvorgesetzte OStA mit, er habe den StA gerügt. Aber nicht dafür, daß er so gehandelt habe wie von mir beanstandet, sondern daß er so lange mit der Verhaftung zugewartet habe. Das müsse laut einer noch gültigen Uraltanweisung eines – inzwischen abgelösten – Ministers viel schneller gehen. Und Ministererlasse gehen gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen ja irgendwie vor…

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    AlterEgo says:

    Die Hemmung tritt aber auch nur beim ersten Mal ein, von daher sollte man sich als Berliner schon sparsam überlegen, wann man die Gnadenbitte in den Ring wirft.

  3. 3

    Was gibt es da noch zu überlegen, wenn die Ladung zum Haftantritt erst einmal auf dem Küchentisch liegt? Dann heißt es doch nur noch: Hingehen oder man wird abgeholt.

    Oder der Verteidiger kennt sich eben in der Gnadenordnung aus. ;-)

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    MadameLaStA says:

    Der Verlauf ist mir unklar. Bei Widerruf wegen Auflagen- oder Weisungsverstoß muss doch angehört werden. Ist die Terminsladung schon nicht zugestellt worden? Oder war der Mandant eher planmäßig im Nirvana?

  5. 5

    Mit „Die Post, die das Gericht anschließend an den Mandanten geschickt hat, …“ ist sämtliche Post gemeint: Von der gelben Karte über die Ladung zum Anhörungstermin bis hin zum Widerrufsbeschluß. Wenn schon, denn schon.

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    MadameLaStA says:

    Da war er aber gründlich, der Mandant :)