Datenschutz beim Strafgericht

In einer Strafsache, in der ich einen von mehreren Angeklagten verteidige, habe ich Akteneinsicht beantragt und erhalten. Es ist keine Frage, daß mir die Akte vollständig zur Verfügung gestellt werden muß, auch wenn sich darin Dokumente befinden, die (teilweise ausschließlich) die Mitangeklagten und die Anzeigenerstatter bzw. Geschädigten betreffen. Als Verteidiger darf und muß ich diese Akten grundsätzlich vollständig in Kopie meinem Mandanten zum Lesen geben. Mit entsprechender Belehrung selbstverständlich.

Aber immer wieder kommt es vor, daß mir auch die Auszüge aus dem Strafregister der Mitangeklagten übermittelt werden. Wir packen diese Zeugnisse unkopiert dann wieder zurück in die Akte und gut is‘.

Nun jedoch habe ich so meine Bedenken, als mir auch noch ein medizinisches, psychiatrisches Sachverständigengutachten, das eine Mitangeklagte betrifft, zur Einsicht gegeben wird, ob das so einfach hingenommen werden kann. Ich werde da wohl ‚mal vorsichtig nachfragen müssen …

Dieser Beitrag wurde unter Gericht veröffentlicht.

4 Antworten auf Datenschutz beim Strafgericht

  1. 1
    ballmann says:

    und umgekehrt ?
    wenn es für die Verteidigung Ihres Mdt. entscheidend darauf ankommen würde, ob die Mitangeklagte erkrankt ist oder nicht, würden Sie sich dann beschweren, wenn Sie das Gutachten nicht erhalten hätten ?

  2. 2

    Das ist vergleichbar mit dem von der StA in der Akte vergessenen Haftbefehl: Ich würde nicht einen Moment zögern, den Mandanten darüber zu informieren. Wenn ich einen Vorteil für meinen Mandanten sehe, nutze ich die Fehler der Justiz selbstverständlich aus.

    Hat der Fehler keinen Einfluß auf das eigene Verfahren, muß ich mir schon ein paar Gedanken machen. Dann könnte meine Funktion als Organ der Rechtspflege „überhand“ nehmen.

  3. 3
    ballmann says:

    Ist es denn überhaupt ein „Fehler“ ?

    Die Bestrafung Ihres Mandanten (in Grund und Höhe) kann doch zumindest theoretisch dadurch beeinflusst werden, dass die Mitangeklagte psychisch erkrankt ist.

    Wenn dem so ist, würden Sie doch (zu Recht) auf Einsicht in das Gutachten bestehen.

    Woher soll der Richter Ihre Verteidigungsstrategie kennen ?
    Sie werden Sie doch (vermutlich) nicht mit ihm abstimmen

  4. 4

    Das schriftliche Gutachten ist idR. ein Vor-Gutachten und wird nur in Ausnahmefällen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und erst dann den anderen Prozeßbeteiligten bekannt gemacht.

    Das eigentliche Gutachten, auf das später das Urteil gründet, wird vom Sachverständigen mündlich und (meist) öffentlich erstattet.

    So ist es auch für den Registerauszug vorgesehen.