Der linke Radfahrer haftet

… Nicht der politisch linke Radler, auch nicht der unfaire; sondern der, der auf der falschen (linken) Fahrbahnseite auf dem Gehweg fährt. Sagte das Amtsgericht Frankfurt am Main am 23.11.2007 (32 C 1024/07):

Tenor, juristisch formuliert:

Alleinhaftung des volljährigen Radfahrers, der einen Gehweg auf der linken Seite der Fahrbahn befährt und dort mit einem Pkw kollidiert, der aus einer Grundstücksausfahrt gefahren ist und auf dem Gehweg steht.

Aus den Gründen:

…Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad den Gehweg. Damit verstiess sie gegen § 2 IV StVO. Nach dieser Bestimmung müssen Radfahrer, wenn Radwege vorhanden sind, diese benutzen, ansonsten haben sie die Fahrbahn zu benutzen. Lediglich Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Im vorliegenden Fall steht einer möglichen Mithaftung des Beklagten aus der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr entgegen, dass der Kl. der weitere Verkehrsverstoss anzulasten ist, dass sie den Gehweg auf der linken Fahrbahnseite und damit entgegen der Fahrtrichtung benutzt hat…

(Quelle: NZV, 2008, 567)

Vielleicht hätte dieser Autofahrer aus Kreuzberg also doch locker draufhalten sollen.

Dieser Beitrag wurde unter Kreuzberg, Verkehrsunfall veröffentlicht.

Eine Antwort auf Der linke Radfahrer haftet

  1. 1
    Toni says:

    Ja, das wäre mal eine Erziehungsmaßnahme gewesen. ;)