Der unbeschwerte Spammer

Ich komme nochmal zurück auf das kürzlich angesprochene Thema „Beschwerden über flegelhaftes Verhalten„. Dazu paßt der folgende Beitrag ganz gut.

Grenzen sind dafür gemacht, daß man an sie herantritt. Man muß nur wissen, wo genau sie gezogen sind.

wir haben die Angelegenheit nunmehr überprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Verletzung berufsrechtlicher Vorschriften nicht erkennbar ist.

schreibt der Vorstand der Berliner Rechtsanwaltskammer dem Spammer, der sich über mich beschwert hatte, weil ich ihm mit ganz deutlichen Worten („starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagwörter ;-) „) gesagt habe, was ich von ihm halte.

Ihre Beschwerde wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

Tja.

Dieser Beitrag wurde unter In eigener Sache, Unerwünschte Werbung veröffentlicht.

8 Antworten auf Der unbeschwerte Spammer

  1. 1
    MaxR says:

    Man sollte den Namen des Adressaten entweder überall unkenntlich machen oder überall stehen lassen.

      Done! crh

  2. 2
    TG says:

    Dem wollte ich mich gerade anschließen. Vielleicht wäre schwärzen in diesem Fall besser…es sei denn, sie wollen community-weit vor diesem schwarzen Schaf warnen.

  3. 3
    HGE says:

    Was die Rechtsanwaltskammer sagt, ist: Aus berufsrechtlicher Sicht darf ein Anwalt sich – bis zur Grenze der Formalbeleidigung – flegelhaft verhalten, ohne Sanktionen der Kammer befürchten zu müssen. Das ist ja auch richtig so. Dass ein Anwalt sich flegenhaft verhalten sollte, hat die Kammer aber nicht gesagt (und ebensowenig, dass im vorliegenden Fall kein flegelhaftes Verhalten gegeben ist).

  4. 4
    whocares says:

    Gerade mal aus Jux nach dem Namen des Beschwerderführers gegoogelt: Nicht schlecht, als H4-ler einen Yachthandel zu betreiben… ;)

    (ja, ich weiß auch, daß ein selbstständiger Einzelkaufmann in aller Regel nicht im Geld schwimmt).

  5. 5
    Ann O. Nym says:

    Der link auf dem Wort „spammer“ verweist auf einen Beitrag der mit dem Spammer und Wannenbeleidiger von vor einigen Tagen nichts zu tun hat (oder etwa doch?!)

  6. 6
    rajede says:

    geht das auch auf deutsch:

    Das Verhalten von Rechtsanwalt Hoenig erfüllt unseres Erachtens nicht die strengen Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht
    in ständiger Rechtsprechung an eine berufsrechtliche
    Beanstandung und Ahndung von Verstößen gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43a Abs. 3 BRAD gestellt hat.

  7. 7

    @ rajede:

    Ich werde Deine Frage auf der nächsten Kammerversammlung an den Vorstand richten, wenn es Dir gelungen ist, mich dorthin zu tragen. ;-)

  8. 8
    rajede says:

    Dein Verhalten erfüllt nun mal nicht die hohen Anforderungen der Rechtsprechung. Das ist eine rechtsbehelfsfähige mißbilligende Äußerung des Vorstandes! Das mußte Dir einfach mal gesagt werden!