Da wir die Herkunft des bar eingezahlten Geldes nicht kennen und die Geschäfte einen dubiosen Eindruck machen, erstatten wir Anzeige.
Aus der Mitteilung einer deutschen Bank an die Staatsanwaltschaft.
Sorry, „Bankgeheimnis“ was not found in our database.
§ 11 GWG (Anzeige von Verdachtsfällen)
(1) Ein Verpflichteter hat unabhängig von der Höhe der Transaktion bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird, diese unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – anzuzeigen. Eine angetragene Transaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion strafprozessual untersagt worden ist; hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag. Ist ein Aufschub der Transaktion nicht möglich oder könnte dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder einer Terrorismusfinanzierung behindert werden, so darf die Transaktion durchgeführt werden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.
Ist die Demontage bürgerlicher Freiheiten und Rechte weniger verwerflich, wenn sie in Form eines windelweichen Gesetzes daherkommt?
Könnten Sie mal eben kurz zusammenfassen, was das heißt?
Können Sie mal eben kurz erklären, was die Bank für diese Gesetze kann?
Vom Geldwäschegesetz und den dort geregelten Meldepflichten scheinen Sie noch nie etwas gehört zu haben.
@ Johannes:
Sie werden es erahnen: Unsere Kanzlei lebt (zum Teil) von diesen Vorschriften.
Sollen sie doch Anzeige erstatten. Wer nichts zu verbergen hat … *duck*
oder in die Schweiz auswandern. Aber die werden ja auch von der EU massiv unter Druck gesetzt. Mal guggen.
Was hat denn das „Bankgeheimnis“ mit Motorradrecht zu tun?
Nichts. Danke. crh
Money, n. A blessing that is of no advantage to us excepting when we part with it. An evidence of culture and a passport to polite society. Supportable property.
A. Bierce, The Devil’s Dictionary
Wie sich die Zeiten doch ändern.
Bankgeheimnis? Was soll das sein? Weder bleibt das, was man auf einer Parkbank plaudert den Lauschangriffen verborgen, noch die Daten der Kreditinstitute. In der Abgagenordnung regelt § 30a AO, daß die Banken nicht standardmäßig übermitteln dürfen. Welch ein Trost! Ansonsten ist nichts geheim, was man den Banken anvertraut. Die Staatsanwaltschaften fragen standardmäßig bei der Schufa an, und jedes Konto wird gemeldet.
Bankgeheimnis? Datenschutz? Vor wem? A.J.
Einzahlung in dealertypischer Stückelung?
Die Meldeparagraphen sind doch Augenwischerei.
Wie erklärt sich ansonsten die weltweite Finanzkrise? Die Banken wussten und wissen am besten Bescheid, wo gegen die Gesetzte verstoßen wird.
Meine Hamburger Sparkasse musste z.B auf ihre Forderung von 40.000,00 Euro verzichten, weil sie nicht unbeteiligt war am Betrug meines früheren Geschäftspartners.
Die Meldeparagraphen dienen einzig und allein der Sammlung von Daten „auf alle Fälle“, um jeden Unliebsamen zum gegebenen Zeitpunkt juristisch auszuschalten, was oft mit eine physischen Vernichtung nicht nur der angegriffenen Person, sondern auch seiner Umgebung einhergeht, und sogar gewollt ist.
So funktionieren eigentlich Diktaturen. Sind wir schon so weit?
*grübel*
Wenn die Bank Die Herkunft der Gelder nicht kenn, wie kann dann der Eindruck entstehen das es sich um dubiose Geschäfte handelt?
in BE haften die Mitarbeiter persönlich wenn Daten aus der Bank ausgegeben werden – was verdammt selten ist, wie man sich vorstellen kann.
#k.
[…] herausgehalten.Es fand also in der Tat keine oder kaum eine Kontrolle statt, wenn die Banken ihre dubiosen Geschäfte in Zweckgesellschaften auslagerten; das war nicht Schlamperei, Leichtsinn, Lustlosigkeit, […]
Bei Verdachtsanzeigen erhält der Betroffene keine Auskunf. Das Gesetz schreibt sogar, dass Auskünfte des Anzeigeerstatters nicht erlaubt sind.
Was passiert aber, wenn die Verdachtsanzeige z.B. des Bankangestellten auf einem Irrtum oder Übereile beruhtt?
Das Geldwäschegesetz regelt dazu nichts.
Es besteht eine Regelungslücke bezüglich des Schutzes des normalen Kunden und seines Bankgeheimnises.