Es gibt sie immer und überall, die Beleidigungen des Alltags. Im Straßenverkehr gehören sie dazu wie der Spurwechsel, zwischen Nachbarn (insbesonderen von Eigentumswohnungen und Siedlungsgrundstücken) und Kneipengästen, in Internetforen und Weblogs … sind sie gegenwärtig.
In den meisten Fällen steckt man sowas weg, genauso wie die Eiche sich nicht um das sich an ihr kratzende Wildschwein kümmert. Es gibt aber Situationen, da platzt die Hutschnur und man möchte retournieren.
Bevor man nun aber mit der Retourkutsche losfährt, sollte man besser die Pferde zählen.
Was man gegen einen bösartigen Beleidiger unternehmen kann (und sollte) und welche – rechtlichen – Möglichkeiten es gegen eine Beleidigung gibt, haben wir in einer kleinen Zusammenfassung auf unserer Website veröffentlicht.
Leider ist es viel komplizierter… Strafanzeigen bringen es nicht (Verweis auf Privatklage), und im Zivilverfahren stellt sich heraus, dass manches was einer als „Beleidigung“ empfindet, doch eine erlaubte Meinungsäußerung sein kann, oder durch das „Recht auf Gegenschlag“ gedeckt ist. Stichwort „Dummschwätzer“, „Zwangsdemokrat“, etc etc.
Wieso „leider“?
Aber Sie haben Recht: Die Grenzen zwischen „noch gerade erlaubt“ und „knapp schon verboten“ sind nicht einfach zu erkennen (vgl. nur dieses Verfahren).
Genau deswegen meine ich, sollte man sich einen kompetenten Rat einholen, bevor man sich mit einer unbedachten Strafanzeige selbst eine Laus in den Pelz setzt.